Rz. 101a

Zum Anlagevermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB; § 5 EStG Rz. 167). Zum Umlaufvermögen (§ 5 EStG Rz. 215) gehören die Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind, insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Erzeugnisse und Waren (R 6.1 Abs. 2 EStR 2012).[1] Entscheidend ist die Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts, nicht dagegen die Bilanzierung, die jedoch ein Anhaltspunkt für die Zuordnung sein kann. Hat sich das veräußerte Wirtschaftsgut 6 Jahre im Betriebsvermögen befunden und ist damit die besondere zeitliche Voraussetzung des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG erfüllt, so wird die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen vermutet, es sei denn, dass besondere Umstände dem entgegenstehen, die sich aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung nach Handelsrecht ergeben können (R 6b.3 Abs. 1 S. 2 EStR 2012). Dass das Reinvestitionsgut kurze Zeit nach seiner Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert wird, ist unschädlich. Allerdings ist bei einer Veräußerung oder Überführung in das Umlauf- oder Privatvermögen nach kurzer Zeit (innerhalb von 6 Monaten) zu vermuten, dass das Wirtschaftsgut nicht dazu bestimmt war, der Betriebsstätte dauernd zu dienen.[2]

 

Rz. 102

Wird ein Grundstück parzelliert oder ein Gebäude in Eigentumswohnungen aufgeteilt, so liegt darin noch keine Änderung der Zweckbestimmung mit der Folge, dass nunmehr Umlaufvermögen vorläge. Erst wenn der Stpfl. aktiv an den Erschließungsmaßnahmen mitwirkt oder hierauf Einfluss nimmt, ändert sich die Zweckbestimmung.[3] Bei Grundflächen, die in der Land- und Forstwirtschaft zur Urproduktion eingesetzt werden, ist wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung stets von Anlagevermögen auszugehen. Nur aufgrund besonderer Umstände (z. B. durch Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels, aber nicht infolge bloßen Zeitablaufs) erfolgt eine Umwidmung in Umlaufvermögen.[4]

 

Rz. 103

Bei Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit i. S. v. § 15 EStG entfällt die Zugehörigkeit der Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen. Dass die Veräußerung überhaupt stpfl. ist, z. B. nach §§ 16, 17 oder nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG, reicht für die Anwendung des § 6b EStG nicht aus, auch wenn das Gesetz den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb rechnet (§ 17 EStG). Ebenso sind sog. einbringungsgeborene Anteile i. S. v. § 21 UmwStG nicht schon deshalb Betriebsvermögen, weil der Gewinn aus ihrer Veräußerung stpfl. ist und zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört.[5]

 

Rz. 104

Betriebsvermögen kann auch bereits durch Vorbereitungshandlungen begründet werden. Erwirbt etwa ein Landwirt einen weiteren selbstständigen landwirtschaftlichen Betrieb in der erklärten Absicht, ihn alsbald als eigenständigen Betrieb zu bewirtschaften, kommt es selbst dann zur Bildung von Betriebsvermögen, wenn die Absicht wieder aufgegeben wird, ihrer alsbaldigen Verwirklichung aber keine Hindernisse entgegenstanden.[6] Das gilt auch dann, wenn ein Land- oder Forstwirt seine bisherigen Nutzflächen veräußert und seine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betätigung an einem neuen, weit entfernt liegenden Standort fortsetzt; auch die teilweise Verpachtung der erworbenen landwirtschaftlichen Nutzflächen hindert die Übertragung der realisierten stillen Reserven nach § 6b EStG nicht.[7]

[1] Zur Zugehörigkeit von Rohstoffen zum Anlage- oder Umlaufvermögen vgl. BFH v. 2.12.1987, X R 19/81, BStBl II 1988, 502.
[2] Jachmann, in Kirchhof, EStG, § 6b EStG Rz. 22.
[3] BFH v. 25.10.2002, IV R 47, 48/00, BStBl II 2002, 289, BFH/NV 2002, 266.

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