Rz. 76

Buchwert ist der Wert, mit dem das Wirtschaftsgut nach § 6 EStG anzusetzen wäre, wenn im Zeitpunkt der Veräußerung eine Bilanz erstellt würde. Bei der Ermittlung des fiktiven Buchwerts auf den Zeitpunkt der Veräußerung sind alle Bewertungsregeln des § 6 EStG zu beachten.[1] Bei abnutzbaren Anlagegütern ist die AfA nach § 7 EStG vorzunehmen, soweit sie auf den Zeitraum vom Beginn des Wirtschaftsjahrs bis zum Veräußerungszeitpunkt entfällt. Anders verhält es sich dagegen bei Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen. Soweit es sich hierbei um Jahresbeträge handelt, können diese im Jahr der Veräußerung noch mit dem vollen Jahresbetrag abgesetzt werden. Für sie gilt gerade nicht der Grundsatz der zeitanteiligen Absetzung. Für das "Rumpfwirtschaftsjahr" vom letzten Bilanzstichtag bis zum Veräußerungszeitpunkt kann daher noch der volle Jahresbetrag abgesetzt werden (R 6b.1 Abs. 2 S. 2 EStR 2012).[2] Wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4, Nr. 2 S. 3 oder § 7 Abs. 1 S. 7 EStG vorliegen, ist eine Wertaufholung vorzunehmen und der Buchwert entsprechend zu erhöhen (R 6b.1 Abs. 2 S. 3 EStR 2012).

[2] So auch Welbers, in Lademann, EStG, § 6b EStG Rz. 107; a. A. Loschelder, in Schmidt, EStG, 2023, § 6b EStG Rz. 73.

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