Rz. 32

Bei der Gesamtrechtsnachfolge können die vom Rechtsvorgänger (bisheriger Gesellschafter) aufgedeckten stillen Reserven vom Rechtsnachfolger (jetziger Gesellschafter) auf Reinvestitionsgüter übertragen werden. Die Übertragung kann auch auf Reinvestitionsgüter erfolgen, die zu einem anderen Betriebsvermögen des Rechtsnachfolgers als dem übernommenen gehören. Die formwechselnde Umwandlung (§§ 190 bis 304 UmwG) ist kein Fall der zivilrechtlichen Rechtsnachfolge. Vielmehr wird die Gesellschaft lediglich in einer anderen Rechtsform fortgesetzt, sodass Identität des Rechtsträgers besteht (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Fällt In Verschmelzungsfällen der Stichtag mit dem Zeitpunkt der Auflösung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG zusammen, ist die Rücklage als letzter Akt noch in der Schlussbilanz der zu verschmelzenden Gesellschaft steuerlich zu berücksichtigen. Es ist nicht auf den Rechtsträger, auf den das Vermögen der zu verschmelzenden Gesellschaft übergeht, zu übertragen und dann dort gewinnwirksam aufzulösen.[1]

[1] FG Berlin-Brandenburg v. 5.3.2019, 6 K 6071/18, Rev. eingelegt, EFG 2019, 739, AZ beim BFH XI R 43/19.

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