Rz. 10

Werden Anteile – in Betracht kommt auch ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil – in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, liegen gesellschaftsrechtlich Sacheinlagen vor (§§ 5 Abs. 4 und 56 GmbHG). Ertragsteuerlich handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang und damit um eine Veräußerung. Die Kapitalgesellschaft kann nach § 20 Abs. 2 UmwStG das übernommene Betriebsvermögen mit dem Buchwert, jedem Zwischenwert, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert ansetzen.[1] Bei Buchwertansatz geht eine eventuell nach § 6b Abs. 3 EStG gebildete Rücklage auf die Übernehmerin über: Vorbesitzzeiten (§ 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG) sind zu berücksichtigen. Setzt die Kapitalgesellschaft für das eingebrachte Betriebsvermögen den Teilwert oder einen Zwischenwert an, sind die stillen Reserven (teilweise bei Zwischenwertansatz) aufzudecken und eine Besitzzeitanrechnung ist nicht möglich.[2] Der Teil- oder Zwischenwert gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis (§ 20 Abs. 3 S. 1 UmwStG). Der Einbringende ist somit an die bei der übernehmenden Gesellschaft angesetzten Werte gebunden, und zwar sowohl hinsichtlich des gewählten Wertansatzes dem Grunde nach als auch hinsichtlich der ermittelten Werte.[3] Auf den dabei entstehenden Einbringungsgewinn ist § 6b EStG anwendbar, soweit der Gewinn auf begünstigte Wirtschaftsgüter entfällt[4]

 

Rz. 11

Entsprechendes gilt auch für die Einbringung von Anteilen in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG.[5]

 

Rz. 12

Für die Einbringung einzelner oder mehrerer Wirtschaftsgüter gegen Anteile einer Kapitalgesellschaft gelten die Vorschriften des UmwStG nicht. Beim Einbringenden entsteht in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und dem gemeinen Wert Veräußerungsgewinn, auf den § 6b EStG anwendbar ist, sofern die erworbenen Anteile in sein Betriebsvermögen gelangen. Befinden sich die Anteile dagegen im Privatvermögen, kann § 6b EStG auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Grenze zur wesentlichen Beteiligung (§ 17 Abs. 4 EStG) überschritten wird. Auch dann liegt eine Entnahme vor, da das weggegebene Wirtschaftsgut nur deshalb veräußert wird, um Privatvermögen zu erwerben.

Bei einer Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter (aus einem Betriebsvermögen) in eine Personengesellschaft kommt es nicht notwendig zu einer Gewinnrealisierung (§ 6 Abs. 5 S. 3 EStG). Die Buchwertfortführung ist zwingend vorgeschrieben, sodass § 6b EStG nicht zur Anwendung gelangt.

[1] OFD Münster v. 13.3.2013, S 1978c-158-St 11-33: Verfügung betr. steuerliche Behandlung der Einbringung nach § 20 UmwStG.
[2] Pitzal, DStR 2011, 2373, 2374.
[3] Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern v. 1.11.2012, IV 301-S 1978c-00000-2010/00; s.  a. BFH v. 19.12.2007, I R 111/05, BFH/NV 2008, 686.

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