Rz. 4

§ 6b Abs. 1 EStG regelt, welche Veräußerungsobjekte begünstigt sind und in welcher Höhe Gewinn aus der Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter erfolgsneutral auf Reinvestitionen übertragen werden kann.

In Abs. 2 werden die Tatbestandsmerkmale "Gewinn" und "Buchwert" definiert.

Abs. 2a erweitert den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Betriebsstätten im EU-/EWR-Ausland.

Abs. 3 eröffnet für den Stpfl. ein Wahlrecht. Anstelle des Abzugs nach Abs. 1 kann im Veräußerungsjahr auch eine erfolgsneutrale Rücklage gebildet werden. Die weitere Behandlung, Dauer und Auflösung der Rücklage werden geregelt. Erst in Abs. 4 werden dann die einzelnen Voraussetzungen für die Übertragung und Rücklagenbildung aufgezählt.

Abs. 5 regelt die Übertragungsmöglichkeit stiller Reserven auf ein Wirtschaftsgut, das in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft wurde.

Abs. 6 stellt klar, dass als Bemessungsgrundlage für Absetzungen und Sonderabschreibungen der um den Abzug übertragener stiller Reserven verminderte Betrag gilt.

Abs. 7 ordnet an, dass der Vorteil der zinslosen Stundung auszugleichen ist, wenn die Rücklage ohne anschließende Reinvestition ausgenutzt worden ist.

Abs. 8 und 9 enthalten Sonderregeln bei städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen.

Abs. 10 eröffnet natürlichen Personen die Möglichkeit, Gewinne aus Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerneutral auf die Anschaffungskosten neu angeschaffter Anteile an Kapitalgesellschaften, abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter oder neu angeschaffter Gebäude zu übertragen.

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