Rz. 146a
Bei einer Verschmelzung unter Buchwertfortführung tritt der übernehmende Rechtsträger mit Wirkung ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1 UmwStG) in die steuerliche Rechtsstellung der Überträgerin ein. Deshalb ist eine von der übertragenden Körperschaft gebildete Rücklage gem. § 6b Abs. 3 EStG von der übernehmenden Kapitalgesellschaft in der Weise fortzuführen, wie sie von der übertragenden Körperschaft hätte fortgeführt werden können bzw. müssen[1]. Läuft die Reinvestitionsfrist zum Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1 UmwStG) aus, darf die § 6b-Rücklage schon in der Schluss- bzw. Übertragungsbilanz der übertragenden Gesellschaft nicht mehr ausgewiesen werden und muss von dieser gewinnerhöhend aufgelöst werden.[2] Auch der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG ist bei der übertragenden Gesellschaft vorzunehmen. Es ist insoweit nicht zulässig, die Gewinnerhöhung und den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG bei der übernehmenden Gesellschaft anzusetzen.[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen