Rz. 107

Die genannten Grundsätze gelten auch für die Fälle mittelbarer Beauftragung zur Geschäftsführung, wie sie für die GmbH & Co. KG typisch sind. Ist der Kommanditist als Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mit der Führung der Geschäfte der KG betraut, so ist er trotz des nur mittelbaren, nämlich über die GmbH vermittelten, Geschäftsführungsauftrags eigenwirtschaftlich tätig. Der Charakter der eigenwirtschaftlichen Betätigung überlagert das zu der Komplementär-GmbH bestehende Dienstleistungsverhältnis, soweit materiell die Geschäftsführung der KG ausgeübt wird.[1] Eine Pensionsrückstellung ist somit nur insoweit gewinnwirksam möglich, als der Pensionsberechtigte nicht die Geschäfte der KG, sondern die der GmbH führt; dabei ist die innere Geschäftsführungstätigkeit (Verwaltungstätigkeit) der reinen Komplementär-GmbH Teil der KG-Geschäftsführung. Demnach kann eine Pensionsrückstellung, auch soweit sich der Versorgungsanspruch gegen die GmbH richtet, nur insoweit mit Gewinnauswirkung gebildet werden, als die GmbH einen eigenen unternehmerischen Betrieb unterhält und die Tätigkeit des Geschäftsführers hierauf entfällt (Anhang 1 zu § 15 EStG Rz. 124ff.).[2] In diesem Fall muss die Pensionszusage von der GmbH erteilt sein; für eine solche Rückstellung gilt für die Pensionsrückstellung zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers Rz. 102ff.

Betrifft die von der Komplementär-GmbH zu bildende Pensionsrückstellung den Bereich der Geschäftsführung der KG, so besteht für die GmbH hinsichtlich der Pensionszusage handelsrechtlich wie steuerrechtlich Bilanzierungspflicht. Gleichzeitig entsteht bei ihr gegenüber der KG ein Aufwandserstattungsanspruch, den sie zu aktivieren und die KG zu passivieren hat. Die dadurch bei der KG auftretende Vermögensminderung ist durch korrespondierende Aktivierung eines Ausgleichspostens in der Sonderbilanz des begünstigten Kommanditisten und Geschäftsführers zu neutralisieren.[3] Im Übrigen gilt das Gesagte sowohl für eine Pensionszusage der KG wie der GmbH.[4]

[1] Zur Pensionsrückstellung für einen an der KG nicht beteiligten Geschäftsführer auch bei mittelbarer Geschäftsführung vgl. FG Köln v. 11.3.1999, 13 K 7388/98, EFG 1999, 596, Haufe-Index 981396.
[3] BFH v. 6.3.2014, IV R 14/11, BFH/NV 2014, 1267; Paus, NWB 2014, 2998; Bolik, NWB 2014, 2224.

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