Rz. 101a

§ 6a Abs. 5 EStG geht davon aus, dass der persönliche Geltungsbereich der Vorschrift nicht auf Dienstverhältnisse begrenzt ist, sondern auch darüber hinaus Anwendung finden kann (Rz. 29). Dies entspricht auch der Regelung des § 17 BetrAVG, in dem wie in § 6a Abs. 5 EStG der Anwendbarkeit über den Bereich der Arbeitnehmerschaft hinaus für Personen geöffnet wird, denen – ohne Arbeitnehmer zu sein – Versorgungszusagen "aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen" zugesagt worden sind. Allerdings ist diese Öffnungsklausel im einen wie im anderen Fall teleologisch auf einem Dienstverhältnis vergleichbare Leistungsbeziehungen zwischen dem zusagenden Unternehmen und dem Empfänger der Zusage zu begrenzen (Rz. 29).

Anders als in § 6a Abs. 1 und 2 EStG setzen die Regelungen in § 6a Abs. 3 und 4 EStG das Bestehen eines Dienstverhältnisses voraus. Aus diesem Grund ordnet § 6a Abs. 5 EStG deren entsprechende Anwendung auf Rückstellungsbildungen außerhalb des Bereichs der Dienstleistungen an. Auch insoweit gilt somit das Prinzip der Teilwertbewertung.

Im Rahmen dieser entsprechenden Anwendung von § 6a Abs. 3 und 4 EStG steht dem Beginn des Dienstverhältnisses die Aufnahme der sonstigen Leistungserbringung gleich. Die Jahresbeträge des § 6a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 EStG sind nach der Laufzeit bis zu dem in der Zusage festgelegten Zeitpunkt des Versorgungsfalls zu bemessen. Kommt es vor dem Eintritt des Versorgungsfalls zu einer Beendigung der Leistungsbeziehung, so steht dies bei Unverfallbarkeit einem Ausscheiden des Arbeitnehmers gleich mit der Folge der Bewertung zum Barwert gem. § 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG.

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