Rz. 69

Zur Bedeutung der Vorschrift während der Geltung des Passivierungswahlrechts vgl. Rz. 63.

Seit Bestehen der Passivierungspflicht für Pensionsrückstellungen kommt eine erstmalige Bilanzierung einer Pensionsverpflichtung im Wirtschaftsjahr des Eintritts des Versorgungsfalls nur noch in wenigen Fällen in Betracht, wenn

  • die Pensionszusage erst mit Eintritt des Versorgungsfalls erteilt wird,
  • bis zum Eintritt des Versorgungsfalls trotz bestehender Versorgungszusage mangels Erfüllung der Voraussetzungen keine Passivierungspflicht bestand (kein Rechtsanspruch, keine schriftliche Zusage, Nichterreichen des Mindestalters etc.).

Bestand bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls eine Bilanzierungsmöglichkeit, der der Pensionsverpflichtete aber nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist (z. B. wegen Wahlrechts bei Altzusagen oder fehlerhafter Unterlassung der Bilanzierung bei Neuzusagen), so ist dies kein Fall des § 6a Abs. 2 Nr. 2 EStG, weil keine erstmalige Bilanzierung in Betracht kommt. Allerdings endet in solchen Fällen das Nachholverbot des § 6a Abs. 4 S. 5 EStG mit Eintritt des Versorgungsfalls, sodass Bilanzierungsrecht (Altzusagen) oder Bilanzierungspflicht (Neuzusagen) wieder vollen Umfangs besteht.[1]

[1] Büchele, DB 1999, 67.

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