Rz. 17

Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten (Eltern oder Adoptiveltern) aufgenommen, wird die Anspruchskonkurrenz nach dem Grundsatz der Unterhaltsrentengewährung gelöst. Entscheidend ist, wer eine Unterhaltsrente bzw. wer die höchste Unterhaltsrente zahlt. Bei gleich hohen Unterhaltsrenten und in den Fällen, in denen keiner der Berechtigten Unterhalt zahlt, können diese den Anspruchsberechtigten unter sich bestimmen wie bei Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt (§ 64 Abs. 3 S. 3 EStG). Hat derjenige, der das Kindergeld erhalten hat, den Betrag an das Kind als Unterhalt weitergeleitet, bleibt für die Feststellung, wer die höhere Unterhaltsrente geleistet hat, das Kindergeld außer Betracht.[1] Anderenfalls würde derjenige, der das Kindergeld bisher erhalten und an das Kind weitergeleitet hat, den Auszahlungsanspruch behalten, auch wenn er aus seinen eigenen Mitteln weniger zahlt als der andere.

Wird keine Bestimmung getroffen, entscheidet über den Vorrang das Familiengericht entsprechend § 64 Abs. 2 S. 3–4 EStG.

Vor der Anwendung des § 64 Abs. 3 EStG sind die Voraussetzungen der Haushaltsaufnahme nach § 64 Abs. 2 EStG zu prüfen, unabhängig davon, ob der Berechtigte, in dessen Haushalt das Kind lebt, Unterhaltszahlungen leistet. § 64 Abs. 3 EStG ist nur anwendbar, wenn das Kind nicht im Haushalt eines Berechtigten lebt. Die Regelung greift daher nur für leibliche Eltern oder Adoptiveltern, da bei diesen die Haushaltsaufnahme nicht Anspruchsvoraussetzung ist, wie bei Pflegeeltern oder Großeltern (§ 63 Abs. 1 EStG).

 

Rz. 18

Unter einer Unterhaltsrente ist die Unterhaltsgewährung durch die Entrichtung einer Geldrente i. S. v. § 1612 Abs. 1 S. 1 BGB zu verstehen. Das ist der monatlich laufend (im und für den Monat) gezahlte Barunterhalt.[2] Nachträglich gewährte Unterhaltsleistungen bleiben unberücksichtigt. Ungeklärt ist, ob auch nur geringfügig verspätet gezahlte Unterhaltszahlungen unberücksichtigt bleiben.[3] Unterhaltsleistungen in anderer Art gem. § 1612 Abs. 1 S. 2 BGB (z. B. Sachleistungen und auch die Betreuung eines Kindes) stellen keine Geldrente dar. Sach- oder Betreuungsleistungen bleiben außer Betracht.[4] Aus Gründen der Klarheit stellt die Regelung entscheidend auf die erbrachten finanziellen Leistungen ab (Barunterhaltsrente). Eine Gleichstellung mit einer Geldrente ist jedoch in den Fällen geboten, in denen die Unterhaltsleistung unschwer wie eine Geldleistung beziffert werden kann, z. B. bei der Überlassung einer Wohnung oder bei der Aufbringung der Mittel für die Unterbringung in einem Internat.[5] Einmalige oder nur gelegentliche finanzielle Zuwendungen oder Sachleistungen sind unerheblich.

 

Rz. 19

Die Höhe der Unterhaltsrente ist nicht entscheidend. Das Kindergeld kann deshalb auch ein Berechtigter in voller Höhe erhalten, der nur eine Unterhaltsrente leistet, die niedriger als das Kindergeld ist.[6]

[5] A. A. A 26 Abs. 1 S. 4 DA-KG 2016; Pust, in Littmann/Bitz/Pust, EStG § 64 EStG Rz. 151; Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 64 EStG Rz. 16.
[6] Felix, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 64 EStG Rz. D 4.

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