Rz. 15

Bei gemeinsamem Haushalt von Eltern (Elternteil) und Großeltern (Großelternteil) – auch hier kann allein das Obhutsprinzip die Anspruchskonkurrenz nicht lösen – bestimmt § 64 Abs. 2 S. 5 Halbs. 1 EStG die Rangfolge dahingehend, dass abweichend von § 64 Abs. 2 S. 2 bis 4 EStG vorrangig das Kindergeld an einen Elternteil gezahlt wird. Für die Bestimmung des vorrangig berechtigten Elternteils gelten wieder § 64 Abs. 2 S. 2 bis 4 EStG.[1]

 

Rz. 16

Bei schriftlichem Vorrangverzicht des berechtigten Elternteils bzw. beider Eltern wird das Kindergeld an einen Großelternteil ausgezahlt (§ 64 Abs. 2 S. 5 Halbs. 2 EStG). Der Vorrang eines Großelternteils gegenüber dem anderen bestimmt sich ebenfalls nach § 64 Abs. 2 S. 2 bis 4 EStG.[2] Verzichtet der bevorrechtigte Elternteil zugunsten eines bestimmten Großelternteils, ist jedoch eine Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 S. 2 bis 4 EStG nicht erforderlich.[3]

[1] Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 64 EStG Rz. 12.
[2] A 25.1 Abs. 3 S. 3 Da-KG 2016.
[3] Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 64 EStG Rz. 12.

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