Rz. 3

Der Grundsatz der Einmalgewährung stellt bei Anspruchskonkurrenz mehrerer Berechtigter den Ausschluss von Doppelzahlungen für dasselbe Kind sicher. Zugleich folgt daraus, dass eine Aufteilung unter mehreren Berechtigten – anders als beim Kinderfreibetrag(§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG) – nicht möglich ist.[1] Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern (Hauptfall), bestimmen diese untereinander den Berechtigten und führen den Ausgleich regelmäßig im Rahmen der Haushaltsführung selbst durch (§ 64 Abs. 2 S. 2 EStG); Entsprechendes gilt bei gemeinsamem Haushalt eines Elternteils mit dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern. In den übrigen Fällen, wenn das Kind dem Haushalt nur eines Berechtigten angehört (z. B. bei Trennung oder Scheidung der Eltern), wird der Ausgleich dadurch herbeigeführt, dass dem Unterhaltsverpflichteten, der das Kindergeld nicht erhält, ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Kindergelds zusteht. Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil angerechnet, d. h. seine Unterhaltsverpflichtung wird entsprechend gekürzt (§§ 1612b, 1612c BGB).

 

Rz. 4

Das Gebot der Einmalgewährung (Ausschluss der Mehrfachgewährung) bezieht sich lediglich auf die tatsächliche Zahlung von Kindergeld, d. h. auf die Berücksichtigung bei mehreren Berechtigten als Zahlkind. Es betrifft nicht die mehrfache Berücksichtigung als sog. Zählkind (s. § 63 EStG Rz. 3). Zählkinder werden bei mehrfacher Anspruchsberechtigung bei jedem Berechtigten, also mehrfach (als erstes, zweites, drittes, viertes oder weiteres Kind), berücksichtigt. Dadurch kann sich der Anspruch für jüngere Zahlkinder erhöhen. Der Grund für den Zählkindervorteil liegt darin, dass nach der Lebenserfahrung auch die Zählkinder den Berechtigten wirtschaftlich belasten.[2]

 

Rz. 5

Nach § 66 Abs. 2 EStG (Monatsprinzip) wird das Kindergeld für den gesamten Monat gezahlt, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht während des ganzen Monats, sondern nur für einen Teil vorgelegen haben. Das Verbot von Doppelzahlungen gilt aber auch dann, wenn mehrere Berechtigte für einen Teil des Monats die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, z. B. bei Aufnahme des Kindes in den Haushalt jeweils während eines Teils des Monats. Denn § 66 Abs. 2 EStG setzt das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen, die sich nach § 64 EStG beurteilen, voraus. Durch entsprechende Anwendung der Konkurrenzregeln gem. § 64 Abs. 2, 3 EStG ist eine Doppelzahlung zu vermeiden. Zu unterscheiden sind im Wesentlichen 2 Fälle: Wechsel der Haushaltszugehörigkeit und Leben im sog. Wechselmodell (das Kind lebt abwechselnd im Haushalt beider Elternteile).

Wechselt die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes während eines laufenden Monats, kann dieser Wechsel bei der Zahlung des Kindergelds erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden.[3] Denn der Anspruch gegenüber dem bisher Berechtigten, der von Beginn des Wechselmonats an für den vollen Monat bestanden hat, ist durch Erfüllung diesem gegenüber erloschen.[4] Die Nachweisprobleme verlagern sich dadurch auf den finanziellen Ausgleich im Rahmen des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts. Lebt das Kind hingegen in einem sog. Wechselmodell, erscheint es sachgerecht, darauf abzustellen, bei welchem Berechtigten die entscheidenden Merkmale am intensivsten verwirklicht sind (Dauer der Haushaltsaufnahme, Höhe der Unterhaltszahlung). Doppelzahlungen sind auch in diesen Ausnahmefällen nach dem Grundsatz des § 64 Abs. 1 EStG nicht hinzunehmen.[5] In den seltenen Fällen, in denen das Kind tatsächlich in gleichem Umfang in beiden Haushalten lebt und eine Gewichtung nicht möglich oder aufklärbar ist, müssen die Elternteile einen Berechtigten bestimmen[6], bzw. durch das Familiengericht bestimmen lassen. Das Verfahren zur Gewährung von Kindergeld sollte während des Bestimmungs-Verfahrens ausgesetzt werden.

[2] BT-Drs. 7/2032, 11.
[5] Felix, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 64 EStG Rz. B 6.

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