Rz. 9d

Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz stpfl. (§ 139a Abs. 2 AO), erfolgt die Identifizierung durch andere geeignete Nachweise. Sofern im Inland keine IdNr an das Kind vergeben wurde, aber in dem ausl. Wohnsitzstaat eine geeignete persönliche Identifikationsnummer vergeben wird, ist diese als Nachweis der Identität des Kindes heranzuziehen.[1] Als geeignete persönliche Identifikationsnummer ist eine Nummer anzusehen, die eine Person mit Geburt und nur einmalig erhält. Zudem darf jede Identifikationsnummer nur einmal vergeben werden. Folgende Länder vergeben eine geeignete persönliche Identifikationsnummer an das Kind: Dänemark, Finnland, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Polen, Rumänien, Tschechische Republik.[2] Werden zwischen der Familienkasse und dem ausl. Träger Formulare für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgetauscht (Art. 4 der VO (EG) Nr. 987/2009), können diese als Nachweis für die Nummer dienen. Alternativ ist die Nummer vom Berechtigten durch amtliche Dokumente zu belegen.[3]

 

Rz. 9e

Wurde keine IdNr und im ausländischen Staat keine geeignete persönliche Identifikationsnummer vergeben, ist die Identität des im Ausland wohnenden Kindes durch andere amtliche Dokumente nachzuweisen, z. B. mittels ausl. Geburtsurkunde oder durch amtlichen Ausweis.[4] Zulässig ist jede eindeutige Identifizierung. Die ist insoweit unproblematisch, als weltweit Personenkennzeichen von den Verwaltungen der Staaten verwendet werden, um ihre Bürger/innen für einen bestimmten Zweck (Steuer-, Arbeitsverwaltung, Sozialversicherung etc.) eindeutig zu identifizieren. Dazu wird dort von einer staatlichen Stelle ein Dokument ausgestellt (Ausweis, Identitätskarte, Identitätsnachweis), in dem die betreffende Person dort von der staatlichen Stelle eindeutig identifiziert worden ist.[5]

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