Rz. 2

Die Regelung entspricht § 1 Abs. 1, 3 BKKG a. F.[1] Sie umschreibt den Personenkreis, der dem Grunde nach Anspruch auf das steuerrechtliche Kindergeld haben kann (Anspruchsberechtigung). Im konkreten Fall müssen für den Anspruch darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen gem. §§ 63ff. EStG vorliegen, insbesondere ein zu berücksichtigendes Kindschaftsverhältnis i. S. v. § 63 EStG.

 

Rz. 3

§§ 62ff. EStG regeln nur das steuerrechtliche Kindergeld. Während des Kj. wird das Kindergeld monatlich als Steuervergütung ausgezahlt (§ 31 S. 3 EStG). Die Freibeträge gem. § 32 Abs. 6 EStG werden bei der LSt-Berechnung und bei der Festsetzung der ESt-Vorauszahlungen nicht berücksichtigt. Sie wirken sich beim Lohnabzug nur beim SolZ und bei der KiSt aus. Nach Ablauf des Kj. wird von Amts wegen geprüft, ob im Einzelfall das Kindergeld ausreicht, um die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes i. H. d. Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG zu bewirken (sog. Günstigerprüfung). Ist dies nicht der Fall, d. h. ist – bei höheren Einkommen – die steuerliche Wirkung der Freibeträge höher als das Kindergeld, werden bei der Veranlagung die Freibeträge abgezogen, um eine verfassungsgemäße Besteuerung zu erreichen (§ 31 S. 4 EStG). Würden sich die Freibeträge dagegen geringer oder gleich hoch auswirken wie das Kindergeld, verbleibt es bei dem gezahlten Kindergeld.

Für die – relativ kleinen – Personengruppen, die nach dem alten Kindergeldrecht (BKKG a. F.) kindergeldberechtigt waren, bei denen jedoch ein Steuerschuldverhältnis nicht vorliegt und daher eine steuerrechtliche Kindergeldgewährung als Steuervergütung nicht möglich ist, weil sie im Inland weder einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch irgendwelche Einkünfte haben (§ 1 Abs. 13 EStG), wird das Kindergeld (sog. Rest-Kindergeld, § 31 EStG Rz. 25) unter den Anspruchsvoraussetzungen des BKGG n. F.[2] weiterhin (auf sozialrechtlicher Grundlage) als Sozialleistung gewährt (§ 1 Abs. 1 BKGG). Nach § 1 Abs. 2 BKGG erhalten Vollwaisen, die nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen sind, Kindergeld für sich selbst. Wegen des unterschiedlichen Geltungsbereichs schließen sich die Kindergeldansprüche nach §§ 62ff. EStG und nach dem BKGG grundsätzlich gegenseitig aus. Den Kindergeldzuschlag nach § 6a BKGG erhalten jedoch alle Kindergeldberechtigte.

Die unterschiedlichen Regelungsbereiche haben Konsequenzen hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts, des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens und des Rechtswegs: Das steuerrechtliche Kindergeld (Steuervergütung) unterliegt den verfahrensrechtlichen Regelungen der AO. Für Klagen ist der Finanzrechtsweg eröffnet (§ 33 FGO). Die Abwicklung des sozialrechtlichen Kindergelds (BKGG) fällt unter SGB I und X; für Streitigkeiten über den sozialrechtlichen Kindergeldanspruch sind die Sozialgerichte zuständig (§ 31 EStG Rz. 25).

Verschiedene Steuervergünstigungen knüpfen alternativ an die Gewährung eines Kinderfreibetrags oder von Kindergeld an[3] bzw. sind bei einer Gewährung von Kindergeld oder Kinderfreibetrag ausgeschlossen (§ 33a Abs. 1 S. 4 EStG).

[1] BGBl I 1994, 168, aufgehoben ab 1.1.1996.
[2] Neufassung durch das JStG 1996, BGBl I 1995, 1250, 1378.
[3] Z. B. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG: Sonderausgabenabzug für Schulgeld, § 33 Abs. 3 EStG: zumutbare Belastung, § 33a Abs. 2 EStG: Sonderbedarfsfreibetrag, § 33b Abs. 5 EStG: Übertragung des Behindertenpauschbetrags.

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