Rz. 541
§ 6 Abs. 7 Nr. 1 EStG enthält die Regelung des früheren § 7 Abs. 3 EStDV. Er regelt für Stpfl., die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, die Bemessungsgrundlage für die AfA und die AfS in den Fällen des § 6 Abs. 3 bis 6 EStG. Ein Überschussrechner hat die nach Abs. 3 bis 6 anzusetzenden Werte als echte oder fiktive Anschaffungskosten bei der Bemessung der AfA zugrunde zu legen.
Rz. 542
Aus der Regelung, dass ein Überschussrechner Anschaffungskosten nach den Werten des § 6 Abs. 3 bis 6 EStG ermittelt, folgt, dass er seine AfA aufgrund der von ihm gewählten Abschreibungsmethode nach der Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts neu ermittelt. Er ist somit, obwohl er unentgeltlicher Rechtsnachfolger in einen (Teil-)Betrieb nach § 6 Abs. 3 EStG ist, nicht an die AfA-Methode seines Rechtsvorgängers gebunden.
Rz. 543
Die durch das AmtshilfeRLUmsG[1] neu eingefügte Nr. 2 des § 6 Abs. 7 EStG enthält lediglich eine Klarstellung der bereits geltenden Verwaltungspraxis. Obwohl der Wortlaut des § 6 EStG dies bislang nicht ausdrücklich vorsah, waren die Regelungen insbesondere über anschaffungsnahe Herstellungskosten, die Entnahmen und Einlagen bereits nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG anzuwenden.
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