Rz. 354

Bei den immateriellen Wirtschaftsgütern sind die geschäftswertähnlichen immateriellen Einzelwirtschaftsgüter von dem Geschäftswert zu unterscheiden. Sie sind im Gegensatz zum Geschäftswert losgelöst vom Unternehmen als selbstständige Wirtschaftsgüter übertragbar (s. Rz. 303ff.). Sie können nicht abnutzbare, immerwährende Rechte oder abnutzbare immaterielle Einzelwirtschaftsgüter sein. Nicht abnutzbar ist z. B. eine Güterfernverkehrsgenehmigung oder eine Vertragsarztzulassung[1], abnutzbar ist hingegen ein Verlagswert. Wie ein Kundenstamm oder ein Wettbewerbsverbot einzuordnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.[2]

 

Rz. 355

Auch bei geschäftswertähnlichen Wirtschaftsgütern ist von der Vermutung auszugehen, dass ihr Teilwert den Anschaffungskosten entspricht. Sind die immateriellen Einzelwirtschaftsgüter nicht abnutzbar, so gilt die Vermutung nicht nur für den Erwerbszeitpunkt, sondern auch für spätere Bilanzstichtage. Auch im Fall der Nichtabnutzbarkeit kann jedoch eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass der Erwerb eine Fehlmaßnahme war oder später eine Wertminderung infolge einer Verringerung der damit verbundenen Vorteile eingetreten ist.[3]

 

Rz. 355a

Wird ein Geschäftsbetrieb faktisch auf ein anderes Unternehmen übertragen und von diesem fortgeführt, kommt eine Teilwertabschreibung eines entgeltlich erworbenen Firmenwerts nicht in Betracht. Im entschiedenen Fall war nur das Anlagevermögen auf ein anderes Unternehmen übertragen und die bisherigen Beziehungen zu Lieferanten und Kunden fortgeführt. Das FG sah darin eine Übertragung des gesamten Geschäftsbetriebs.[4]

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