Rz. 171

Der Leasingvertrag wird von der h. M. aufgrund der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung als atypischer Mietvertrag beurteilt. Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer eine Sache oder Sachgesamtheit zum Gebrauch gegen ein in Raten zu zahlendes Entgelt. Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung treffen den Leasingnehmer. Der Leasinggeber tritt ihm dafür seine Rechte gegen den Lieferanten ab. Dem Leasingnehmer wird häufig eine Kaufoption eingeräumt.[1]

 

Rz. 172

Bei Leasingverträgen hängt die Einordnung der einzelnen Vertragstypen und damit auch die Beurteilung der Anschaffungskosten davon ab, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Mietgegenstands ist (hierzu ausführlich § 4 EStG Rz. 136ff.).[2] Der Leasinggegenstand ist dem Leasinggeber zuzurechnen

  • bei einem typischen, kurzfristig kündbaren Mietverhältnis,
  • bei einem Kaufoptionspreis, der mindestens dem Buchwert des Leasinggegenstands entspricht.

Der Leasinggegenstand ist dem Leasingnehmer zuzurechnen[3]

  • wenn der Leasinggegenstand speziell auf die Verhältnisse des Leasingnehmers zugeschnitten und nach Ablauf der Grundmietzeit nur noch bei ihm sinnvoll verwendbar ist oder
  • wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstands und die Grundmietzeit annähernd übereinstimmen oder
  • wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar erheblich länger als die Grundmietzeit ist, der Leasingnehmer jedoch ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf hat, bei dessen Ausübung er nur einen geringen Mietzins oder Kaufpreis zu entrichten hat.
 

Rz. 173

Ist der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zuzurechnen, so hat dieser die Anschaffungskosten hierfür zu aktivieren. Er ist AfA-berechtigt. Die Leasingraten sind beim Leasinggeber Betriebseinnahmen und beim Leasingnehmer Betriebsausgaben. Das Leasingverhältnis ist ein schwebendes Geschäft. Der Leasingnehmer kann seine Verpflichtung zur Zahlung künftiger Leasingraten nicht passivieren.

 

Rz. 174

Ist der Leasinggegenstand hingegen dem Leasingnehmer zuzurechnen, so hat dieser ihn mit seinen Anschaffungskosten zu aktivieren und hierauf die AfA vorzunehmen. Er berechnet seine Anschaffungskosten aufgrund der Anschaffungskosten des Leasinggebers, die der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegt worden sind. Der Leasingnehmer teilt die Leasingraten in einen erfolgsneutral durch Ansatz von Anschaffungskosten zu behandelnden Tilgungsanteil und einen als Betriebsausgabe abziehbaren Zins- und Kostenanteil auf. Seinen aktivierten Anschaffungskosten stellt der Leasingnehmer seine Kaufpreisschuld gegenüber dem Leasinggeber als Verbindlichkeit gegenüber.[4]

 

Rz. 174a

Ein sale-and-lease-back-Geschäft kann als bloße Darlehensgewährung verbunden mit der Sicherungsübereignung des Leasinggegenstands zu beurteilen sein.[5]

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