Rz. 151

Der Erwerber aktiviert Vorauszahlungen an den Verkäufer im Rahmen des noch schwebenden Geschäfts als geleistete Anzahlungen nach § 266 Abs. 2 HGB. Diese Anzahlungen gehören noch nicht zu den Anschaffungskosten. Wird das Wirtschaftsgut geliefert, so werden die geleisteten Anzahlungen auf die Anschaffungskosten umgebucht. Für die Umbuchung kommt es nur darauf an, ob der Verkäufer die Gegenleistung tatsächlich erbracht hat; unerheblich ist hingegen, ob die Gegenleistung vertragsgemäß oder mangelhaft ist. Nur wenn die Lieferung tatsächlich nicht erbracht wird, etwa weil der Lieferant in Insolvenz gefallen ist, so ist die zunächst aktivierte geleistete Anzahlung als Aufwand und Betriebsausgabe auszubuchen. Denn das Wirtschaftsgut ist in diesem Fall nicht angeschafft worden.[1] Überhöhte Preise gehören hingegen zu den Anschaffungskosten. Denn sie werden für die Lieferung verlangt und gezahlt.[2]

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