Rz. 44
§ 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG sieht vor, dass das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der nach § 5b EStG zu übermittelnden Daten bestimmen kann. Diese Regelung nimmt auf die Unterlagen in § 5b EStG Bezug. Fraglich ist, welche Konsequenzen hieraus zu ziehen sind. Die Finanzverwaltung geht offenbar davon aus, dass auf der Grundlage dieser Ermächtigung über § 5b EStG hinausgegangen werden kann. Dies ist m. E. jedoch unzutreffend. Vielmehr wird die Regelung als technische Umsetzungsvorschrift durch § 5b EStG ergänzt. Diese Frage hat u. a. grundlegende Bedeutung für die Forderung nach einer eigenständigen steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung bzw. die Überleitung der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung auf steuerliche Anforderungen (§ 128ff.). Ein solches Verständnis geht jedoch über die technische Umsetzung weit hinaus und würde – in rechtsstaatlich problematischer Weise – eine Aushöhlung des Gesetzes durch eine Verwaltungsanweisung ermöglichen. Insoweit kann nur davon ausgegangen werden, dass die Ermächtigungsnorm durch § 5b EStG begrenzt wird.
Rz. 45 einstweilen frei
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