6.3.1 Allgemeines

 

Rz. 28

Die Ermittlung des Ausgangsbetrags für den Grund und Boden, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, ist in § 55 Abs. 2 und 3 EStG geregelt.

 

Rz. 29

Nach § 55 Abs. 2 EStG ist bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen i. S. d. § 33 Abs. 1 S. 1 BewG gehörenden Grund und Bodens seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern i. S. d. § 34 Abs. 2 BewG am 1.7.1970 maßgebend. Nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten i. S. d. § 40 Abs. 3 BewG (vgl. auch § 13 EStG Rz. 30ff.).

 

Rz. 30

Dabei sind anzusetzen für nach dem BodSchätzG zu schätzende Flächen i. S. v. § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der DM-Betrag, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am 1.7.1970 im Liegenschaftskataster ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird.

 

Rz. 31

Sonderregelungen gelten für Sonderkulturen i. S. v. § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 EStG, andere als landwirtschaftliche Nutzungen i. S. v. § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 bis 4 EStG und andere Nutzungsarten und Wirtschaftsgüter i. S. v. § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 bis 8 EStG.

 

Rz. 32

Handelt es sich um betriebseigene Wege und Gräben, sind die Ausgangsbeträge in Anlehnung an die der angrenzenden Flurstücke festzulegen.[1] Bei verschiedenartigen Nutzungen besteht die Möglichkeit, ein flächengewogenes Mittel zu bilden.[2]

 

Rz. 33

§ 55 Abs. 3 EStG ist anwendbar, wenn in den Fällen des § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG am 1.7.1970 kein Liegenschaftskataster vorlag, in dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind. Der Ausgangsbetrag ist dann in sinngemäßer Anwendung der Regelung für Flächen, die nach dem BodSchätzG zu schätzen sind, auf der Grundlage der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1.1.1964 bildet. Keine Geltung hat dies für Sonderkulturen i. S. v. § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 EStG. Es bleibt bei den in § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Werten.

[1] BMWF v. 29.2.1972, F/IV B 2 – S 2000 – 5/72, BStBl I 1972, 102 Tz. 10.8.
[2] BMWF v. 29.2.1972, F/IV B 2 – S 2000 – 5/72, BStBl I 1972, 102 Tz. 10.8.

6.3.2 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 55 Abs. 2 S. 1 EStG)

 

Rz. 34

Der Grund und Boden muss zum 1.7.1970 zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ergibt sich aus § 33 Abs. 1 S. 1 BewG. Danach sind dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter zuzurechnen, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Abzustellen ist vor dem Hintergrund der Regelung in § 55 Abs. 1 S. 2 EStG nur auf den nackten Grund und Boden.

 

Rz. 35

Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Grund und Bodens ist maßgebend die Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern i. S. v. § 34 Abs. 2 BewG. Danach umfasst der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbauliche, gärtnerische und sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Abzustellen ist jeweils auf die tatsächliche Nutzung am 1.7.1970. Weicht die von dem Stpfl. behauptete Nutzung von der im Liegenschaftskataster eingetragenen Nutzung ab, wird die Richtigkeit der im Liegenschaftskataster eingetragenen Nutzung vermutet. Die Vermutung ist allerdings widerlegbar.[1] Des Weiteren umfasst der Wirtschaftsteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft auch das nicht zu einer der vorgenannten Nutzungen gehörende Abbauland, Geringstland und Unland. Nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen sind nach § 55 Abs. 2 S. 1 EStG die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten i. S. v. § 40 Abs. 3 BewG. Insoweit gilt § 55 Abs. 2 Nr. 5 EStG.

 

Rz. 36

Maßgebend für die Beurteilung sind ausschließlich die bewertungsrechtlichen Regelungen. Dies hat zur Folge, dass der Ausgangsbetrag, wenn der Grund und Boden am 1.7.1970 bewertungsrechtlich nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, nach § 55 Abs. 4 EStG zu ermitteln ist.

[1] BMWF v. 29.2.1972, F/IV B 2 – S 2000 – 5/72, BStBl I 1972, 102 Tz. 9.5.

6.3.3 Ermittlung des Ausgangsbetrags

6.3.3.1 Grund und Boden mit im Liegenschaftskataster eingetragener Ertragsmesszahl (§ 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG)

 

Rz. 37

Voraussetzung für die Ermittlung des Ausgangsbetrags nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG ist, dass für den entsprechenden Grund und Boden eine Schätzung nach dem BodSchätzG vorliegt und eine Ertragsmesszahl im Liegenschaftskataster eingetragen ist. Gegeben sein müssen diese Voraussetzungen am 1.7.1970. Fehlt es daran, ist der Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Handelt es sich um Flächen, für die nach dem BodSchätzG eine Ertragsmesszahl für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück im Liegenschaftskataster ausgewiesen ist, gilt nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG das Vierfache der Ertragsmesszahl als Ausgangsbetrag. Hierbei handelt es sich um einen DM-Betrag. Dieser ist zum Zwecke der Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Grund und Bodens nach § 55 Abs. 1 S. 1 EStG zu ve...

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