Rz. 9

Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG ermitteln, haben nach § 52 Abs. 5 EStG 1971[1] in ihren Bilanzen bzw. Verzeichnissen i. S. v. § 4 Abs. 3 S. 5 EStG, die für Stichtage nach dem 30.6.1970 aufgestellt werden, den zu ihrem Anlagevermögen gehörenden Grund und Boden mit den nach § 55 Abs. 1 bzw. 5 EStG ermittelten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auszuweisen. Entsprechendes gilt auch für Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, da im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln sind.[2] Keine Geltung hat dies, wenn der Grund und Boden vor dem 1.7.1970 veräußert oder entnommen wird. Erfolgt die Veräußerung oder Entnahme des Grundstücks nach dem 30.6.1970, sind entsprechende Veräußerungs- und Entnahmegewinne steuerlich zu erfassen. Bei der Ermittlung des Veräußerungs- oder Entnahmegewinns finden Wertänderungen des Grund und Bodens vor dem 1.7.1970 keine Berücksichtigung. Nicht der Besteuerung unterliegen nach § 52 Abs. 5 EStG 1971[3] Veräußerungs- und Entnahmegewinne, die ein nach dem 30.6.1970 veräußertes bzw. entnommenes Grundstück betreffen, sofern der entsprechende Vertrag vor dem 1.7.1970 abgeschlossen wurde.[4]

 

Rz. 10

Demgegenüber haben Gewerbetreibende und selbstständig Tätige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG ermitteln, nach § 52 Abs. 5 EStG 1971[5] erst in ihren Bilanzen bzw. Verzeichnissen i. S. v. § 4 Abs. 3 S. 5 EStG, die für Stichtage nach dem 14.8.1971 aufgestellt werden, den zu ihrem Anlagevermögen gehörenden Grund und Boden mit den nach § 55 Abs. 1 bzw. 5 EStG ermittelten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auszuweisen. Dies kommt nicht in Betracht, wenn der Grund und Boden vor dem 15.8.1971 veräußert oder entnommen worden ist. Der im Vergleich zu Land- und Forstwirten abweichende Zeitpunkt erklärt sich daraus, dass die Entscheidung des BVerfG hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von § 4 Abs. 1 S. 5 EStG 1969[6] nur Land- und Forstwirte betraf. Von daher genossen Gewerbetreibende und selbstständig Tätige bis zur Verkündung des Gesetzes v. 10.8.1971[7] Vertrauensschutz. Zu beachten ist aber, dass auch für Gewerbetreibende und selbstständig Tätige der maßgebende Stichtag der 1.7.1970 ist.[8] Dies hat zur Folge, dass bei der Ermittlung des Veräußerungs- oder Entnahmegewinns nur Wertänderungen des Grund und Bodens vor dem 1.7.1970 nicht zu berücksichtigen sind. Zu erfassen sind aber Wertänderungen, die den Zeitraum v. 1.7.1970 bis zum Veräußerungs- bzw. Entnahmetag betreffen.[9]

 

Rz. 11

Wurde der Grund und Boden nach § 55 EStG bewertet, ist bei einem späteren Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG dieser in der Übergangsbilanz im Wirtschaftsjahr des Übergangs mit dem Wert anzusetzen, mit dem er im Zeitpunkt des Übergangs in dem nach § 4 Abs. 3 S. 5 EStG zu führenden Verzeichnis ausgewiesen ist. Im umgekehrten Fall ist der Grund und Boden im Zeitpunkt des Übergangs mit dem im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG angesetzten Wert in das Verzeichnis nach § 4 Abs. 3 S. 5 EStG zu übernehmen. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG.

 

Rz. 12

Wird der Veräußerungs- oder Entnahmegewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, gilt § 4 Abs. 3 S. 4 EStG. Danach sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Grund und Bodens erst bei dessen Veräußerung oder Entnahme anzusetzen. Entsprechendes gilt auch in den Fällen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. S. 4 EStG.

[1] BGBl I 1971, 1266.
[3] BGBl I 1971, 1266.
[5] BGBl I 1971, 1266.
[6] BGBl I 1969, 2265.
[7] BGBl I 1971, 1266.
[8] Gossert, in Korn, EStG § 55 EStG Rz. 3; Nacke, in Blümich, EStG/KStG/GewStG/Nebengesetze, § 55 EStG Rz. 4.
[9] Gossert, in Korn, EStG, § 55 EStG Rz. 3.

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