Rz. 157a
Abs. 50g, eingefügt durch das Gesetz v. 7.12.2011[1], schafft die Rechtsgrundlage für das BMF, durch ein Schreiben darüber zu informieren, wann bestimmte LSt-Abzugsmerkmale (Versicherungsbeiträge, Freistellung vom LSt-Abzug nach einem DBA) elektronisch abgerufen werden können.
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