Rz. 60a

Der bisherige § 50i S. 2 EStG wurde durch das KroatienAnpG zum neuen § 50i Abs. 1 S. 3 EStG. Der neue § 50i Abs. 1 S. 2 EStG erweitert nunmehr ausdrücklich den Anwendungsbereich des § 50i EStG auf Umstrukturierungen i. S. d. § 20 UmwStG. Der neu gefasste § 50i Abs. 1 S. 2 EStG behandelt zudem auch die Gewährung von Anteilen an die einbringende Personengesellschaft im Zuge der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft als Übertragung oder Überführung von Anteilen i. S. d. § 17 EStG. Dies gilt zumindest, sofern der Einbringungszeitpunkt vor dem 29.6.2013 liegt und die Personengesellschaft nach der Einbringung als Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 EStG fortbesteht und die Personengesellschaft bisher auch eine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausgeübt oder gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bezogen hat.

 

Rz. 60b

Aus gesetzgeberischer Sicht[1] dient die Neufassung des § 50i Abs. 1 S. 2 EStG der Beseitigung von Zweifelsfragen hinsichtlich der Reichweite des § 50i EStG bezogen auf Umwandlungsvorgänge nach § 20 UmwStG.

 

Rz. 60c

Der ursprüngliche § 50i EStG wurde durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 in das EStG eingefügt. Der Tatbestand der Vorschrift und damit auch ihr Schutzbereich beschränkte sich auf die Übertragungen oder Überführungen von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens und von Anteilen i. S. d. § 17 EStG in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, die vor dem 29.6.2013 stattfanden und die nicht zur Besteuerung stiller Reserven führten.

 

Rz. 60d

Fraglich blieb allerdings, inwieweit – neben der Übertragung oder Überführung von Wirtschaftsgütern und Anteilen – der Anwendungsbereich des § 50i EStG auch Fälle der erfolgsneutralen Einbringung erfasst. Mittels Einbringung, die jedenfalls vom Wortlaut des § 50i EStG nicht als Voraussetzung erfasst wird, blieb ein Unterlaufen des § 50i EStG denkbar, da eine Einbringung als Übertragung oder Überführung hinsichtlich der Anteile angesehen werden kann.[2] Laut einer entsprechenden Prüfbitte des Bundesrates v. 2.6.2014[3] sollte sichergestellt werden, dass als Übertragung oder Überführung von Anteilen i. S. d. § 17 EStG in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft auch die Gewährung neuer Anteile an die Personengesellschaft im Rahmen der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs dieser Personengesellschaft in eine Körperschaft nach § 20 UmwStG gilt, wenn die Personengesellschaft nach der Einbringung als Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 EStG weiterhin fortbesteht.

 

Rz. 60e

Dem Bundesrat ging es laut Begründung seiner Prüfbitte[4] primär um Fälle der Einbringung eines gewerblichen Betriebs einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft bei Vorhandensein von im DBA-Ausland ansässigen Gesellschaftern. Die Personengesellschaft erhält im Gegenzug für das eingebrachte Betriebsvermögen neue Anteile an der Kapitalgesellschaft und wird dadurch regelmäßig zu einer nur noch gewerblich geprägten Personengesellschaft, weil das bloße Halten der Gesellschaftsanteile keine originär gewerbliche Tätigkeit mehr darstellt. Nach alter Verwaltungsauffassung kam es in diesem Fall auch in Bezug auf die im DBA-Ausland ansässigen Gesellschafter nicht zur Entstrickung, weil das deutsche abkommensrechtliche Besteuerungsrecht weiterhin als gesichert erschien.

 

Rz. 60f

Durch die Nichterfassung dieses Tatbestands hätte sich ausweislich der Begründung in der Prüfbitte des Bundesrates[5] für diese Fälle Folgendes ergeben können: Einerseits könnten, soweit noch keine bestandskräftige Steuerfestsetzung erfolgte, die erhaltenen Anteile ohne Gewinnrealisierung "entstrickt" werden, falls Vertrauenstatbestände einer Entstrickung nicht entgegenstünden. Andererseits würde für alle bestandskräftigen Fälle die Besteuerung eines späteren Veräußerungsgewinns entfallen. Die sich hieraus möglicherweise ergebenden erheblichen Steuerausfälle sollten durch die Gesetzesänderung vermieden werden.

 

Rz. 60g

Den Übertragungen oder Überführungen von Anteilen i. S. d. § 17 EStG in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, die nicht zur Besteuerung stiller Reserven führten, wurden daher im Zuge der Neufassung – ausweislich der Gesetzesbegründung[6] – Umstrukturierungen i. S. d. § 20 UmwStG gleichgesetzt. So z. B. die Einbringung eines gewerblichen Betriebs einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile, wenn dadurch aus einer bisher gewerblich tätigen Personengesellschaft eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG entsteht.

 

Rz. 60h

Zusätzlich zu den o. g. Übertragungen und Überführungen werden im neu gefassten § 50i Abs. 1 S. 2 EStG mithin rückwirkend auch Einbringungsfälle gem. § 20 UmwStG erfasst. § 50i Abs. 1 S. 2 EStG ergänzt insoweit den Grundtatbestand der buchwertverknüpften Übertragung/Überführung, um bei weggezogenen Mitunternehmern die Erfassung ...

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