Rz. 3
Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 2.12.2004[1] eingeführt worden und gilt erstmals für Zahlungen, die nach dem 31.12.2003 erfolgen.
Durch Gesetz v. 19.7.2006, BStBl I 2006, 432 wurde die Vorschrift gestrafft und auf inländische Betriebsstätten von Schweizerischen Unternehmen ausgedehnt. Diese Änderungen sind erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 30.6.2005 erfolgen.
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