1.1 Systematische Stellung der Vorschrift

 

Rz. 1

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Zins- und Lizenzrichtlinie[1]. Während § 50g EStG die materielle Befreiung von der Quellensteuer und den Ausschluss der Zinsen und Lizenzzahlungen aus der beschränkten Steuerpflicht im Quellenstaat behandelt, enthält § 50h EStG die notwendigen Regelungen aus der Sicht des Ansässigkeitsstaates bzw. des Belegenheitsstaates der Betriebsstätte, die die Zahlungen erhält. Ist dieser Ansässigkeits- bzw. Belegenheitsstaat die Bundesrepublik Deutschland, ist die Steuerbefreiung in dem ausl. Quellenstaat nur anzuwenden, wenn der Stpfl. nachweist, dass er berechtigt ist, von den Vergünstigungen der Richtlinie bzw. der auf ihrer Basis erlassenen nationalen Rechtsvorschriften Gebrauch zu machen. Dazu ist der Nachweis erforderlich, dass das Unternehmen, das die Zahlungen erhält, im Inland ansässig ist bzw. die Betriebsstätte, an die die Zahlung erfolgt, im Inland belegen ist. Dieser Nachweis wird mit der Ansässigkeitsbescheinigung nach § 50h EStG geführt.

 

Rz. 2

Die Ansässigkeitsbescheinigung hat noch eine zweite Wirkung neben dem Nachweis, dass das in der Bundesrepublik ansässige Unternehmen berechtigt ist, die Befreiung von der Quellensteuer nach der Zins- und Lizenzrichtlinie in Anspruch zu nehmen. Da die Ansässigkeitsbescheinigung von dem für die Besteuerung des deutschen Unternehmens bzw. der in Deutschland belegenen Betriebsstätte zu erteilen ist, erfährt dieses FA damit notwendig, dass das deutsche Unternehmen bzw. die Betriebsstätte Zins- und Lizenzeinnahmen bezieht. Das FA kann dadurch prüfen, ob diese Einnahmen entsprechend den steuerlichen Vorschriften in die unbeschränkte Steuerpflicht des Unternehmens oder die beschränkte Steuerpflicht bei einer Betriebsstätte einbezogen worden sind.

[1] Richtlinie 2003/49/EG des Rates v. 3.6.2003, ABl EU Nr. L 157, 49.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 2.12.2004[1] eingeführt worden und gilt erstmals für Zahlungen, die nach dem 31.12.2003 erfolgen.

Durch Gesetz v. 19.7.2006, BStBl I 2006, 432 wurde die Vorschrift gestrafft und auf inländische Betriebsstätten von Schweizerischen Unternehmen ausgedehnt. Diese Änderungen sind erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 30.6.2005 erfolgen.

[1] BStBl I 2004, 1148.

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