Rz. 1

§ 50e EStG steht in dem IX. Abschnitt, der in unsystematischer Weise Vorschriften verschiedenen Inhalts zusammenfasst. Dabei enthalten §§ 50e, 50f EStG Bußgeldvorschriften, die als materielle Vorschriften die Bußgeldtatbestände der §§ 377ff. AO ergänzen bzw. die Verfolgung von Steuerstraftaten nach §§ 369ff. AO ausschließen. Es ist ein systematischer Mangel der Steuergesetze, dass die Straf- und Bußgeldvorschriften nicht in einem einzigen Gesetz zusammengefasst sind.

 

Rz. 2

§ 50e EStG enthält zwei Regelungen, die keinerlei Verbindung zueinander haben. Abs. 1 enthält die Regelung über Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Abzug der KapESt. Abs. 2 regelt demgegenüber, dass in bestimmten Fällen Straftaten im Zusammenhang mit dem LSt-Abzug bei geringfügig Beschäftigten im Privathaushalt nicht verfolgt werden.

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