Rz. 264

Das Gesetz sieht also eine dreistufige Qualifizierung vor. Auf der ersten Stufe erfolgt die Qualifizierung aufgrund der autonom auszulegenden Vorschriften des DBA. Ist danach der Zahlungsempfänger eine Kapitalgesellschaft, ist das internationale Schachtelprivileg unabhängig von besonderen Zuordnungskriterien des nationalen Rechts DBA-rechtlich anwendbar. Dann hat jedoch eine zweite Qualifizierung auf der Grundlage des nationalen Rechts zu erfolgen, die u. U. die abkommensrechtliche Qualifizierung verdrängt. Wird nach nationalen Vorschriften die Ausschüttung einer anderen Person zugerechnet als dem Zahlungsempfänger, erfolgt die Steuerfreistellung nicht. Hieran schließt eine dritte Stufe an, die in § 50d Abs. 11 S. 2 EStG geregelt ist. Danach kommt es doch zur Freistellung, wenn die Person, der die Ausschüttung zugerechnet worden ist, unter dem DBA zum internationalen Schachtelprivileg berechtigt wäre, wenn sie Zahlungsempfänger wäre. Das ist der Fall, wenn der Komplementär einer KGaA oder der atypisch stille Gesellschafter die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aufweist. Damit ergibt sich nach § 50d Abs. 11 EStG folgende Besteuerung:

  • Soweit die Gewinnausschüttung der KGaA dem aktienrechtlichen Teil der KGaA oder der Kapitalgesellschaft bei der Kapitalgesellschaft & atypisch stillen Gesellschaft zugerechnet wird, bleibt die Steuerfreiheit aufgrund des internationalen Schachtelprivilegs bestehen.
  • Soweit die Gewinnausschüttung der KGaA hinsichtlich des Komplementärs oder dem atypisch stillen Gesellschafter zugerechnet wird, bleibt die Steuerfreiheit aufgrund des internationalen Schachtelprivilegs bestehen, wenn dieser eine Kapitalgesellschaft ist.
  • Soweit die Gewinnausschüttung der KGaA hinsichtlich des Komplementärs oder dem atypisch stillen Gesellschafter zugerechnet wird, entfällt die Steuerfreiheit aufgrund des internationalen Schachtelprivilegs, wenn dieser eine natürliche Person ist,
  • Ist der Komplementär bei der KGaA oder der stille Gesellschafter eine Personengesellschaft, ist die Gewinnausschüttung steuerfrei, soweit an der Personengesellschaft eine Körperschaft beteiligt ist, jedoch nicht nach dem internationalen Schachtelprivileg, sondern nach § 8b Abs. 1, 6 KStG. Soweit es sich um eine natürliche Person handelt, entfällt die Steuerfreiheit.

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