Rz. 1

§ 50d EStG zerfällt in mehrere Teile, die keine Verbindung miteinander haben. Die Vorschrift wäre aus systematischer Sicht daher besser in mehrere Vorschriften aufgeteilt worden (s. Gliederungsnummern 2 bis 5):

  • § 50d Abs. 17 EStG regelt Besonderheiten bei der beschr. Steuerpflicht. Abs. 1–6 enthalten Regeln, die zu beachten sind, wenn der Steuerabzug (Quellensteuer) im Inland beschr. oder ausgeschlossen ist. Grund für die Beschränkung oder den Ausschluss des Steuerabzugs kann ein DBA sein, aber auch eine EU-Richtlinie. In Betracht kommen die Mutter-Tochter-Richtlinie, die in § 43b EStG umgesetzt worden ist, und die Zins- und Lizenzrichtlinie, die in § 50g EStG in nationales Recht transformiert wurde. Da diese Regelungen den Quellensteuerabzug betreffen bzw. die Freistellung davon, behandelt dieser Teil der Vorschrift die beschr. Steuerpflicht, also den Fall, dass eine im Ausland ansässige Person Kapitalerträge, Zinsen, Lizenzgebühren und ähnliche dem Steuerabzug unterliegende Vergütungen aus dem Inland erhält. Die Vorschrift regelt insoweit also den "Inbound-Fall".
  • Außerhalb dieses Zusammenhangs steht Abs. 7, der eine Vorschrift zur Auslegung des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG enthält.
  • Abs. 8 und 9 regeln dagegen den Fall, dass ein unbeschränkt Stpfl. Einkünfte aus dem Ausland erhält, die im Inland (regelmäßig nach einem DBA) von der Besteuerung freigestellt worden sind. Die beiden Absätze betreffen also den "Outbound-Fall", also die unbeschränkte Steuerpflicht. Sie schließen die Steuerfreistellung aus, wenn die Einkünfte im Ausland nicht der Besteuerung unterlegen haben. Sie sollen unbesteuerte ("weiße") Einkünfte vermeiden und enthalten daher eine "Subject-to-tax-Klausel" bzw. "Switch-over-Klausel".
  • Abs. 10 enthält eine Regelung für Sondervergütungen bei Mitunternehmerschaften (Rz. 228ff.). Die Vorschrift gilt dem Wortlaut nach für den Inbound- und den Outbound-Fall, regelt aber praktisch wegen des Vorrangs des Abs. 9 nur den Inbound-Fall.
  • Abs. 11 enthält eine besondere Regelung für Zurechnungsfragen beim internationalen Schachtelprivileg und behandelt nur den Outbound-Fall (unbeschränkte Steuerpflicht).
  • Abs. 12 enthält schließlich eine Regelung, die das deutsche Besteuerungsrecht bei Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnissen sichern sollen.

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