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Ob und wann eine Prüfung nach § 50b EStG durchgeführt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Finanzbehörde. Dieses Ermessen muss sie entsprechend dem mit dem Prüfungsrecht nach § 50b EStG verfolgten Sinn und Zweck der Vorschrift ausüben[1].
Soweit die am Verfahren Beteiligten ohnehin der steuerlichen Außenprüfung unterliegen, wird es im Regelfall zweckmäßig sein, die Prüfung nach § 50b EStG zu verbinden mit der turnusmäßigen allgemeinen Außenprüfung nach § 193 AO, bei der die eigenen steuerlichen Verhältnisse des Beteiligten einer Prüfung unterzogen werden[2].
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