Rz. 322

Ergibt sich aus der Umrechnung der Buchwerte von Ausleihungen, Forderungen, Verbindlichkeiten (einschl. Rückstellungen) oder von sonstigen Wirtschaftsgütern (Aktivvermögen) in EUR nach dem unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ein Gewinn, kann dieser in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden. Diese Rücklage ist aufzulösen,

  • wenn das (aktive oder passive) Wirtschaftsgut, aus dessen Bewertung in EUR sich der in die Rücklage eingestellte Gewinn ergeben hat, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet; es muss sich um ein physisches Ausscheiden handeln, ein Bewerten mit 0 genügt nicht;
  • spätestens am Schluss des fünften nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahres (d. h. regelmäßig, wenn das Wirtschaftsjahr gleich dem Kj. ist, zum 31.12.2003).

    • Ergibt sich aus der Bewertung in EUR ein Verlust, kann dieser sofort abgezogen werden.

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