Rz. 321

Nach § 3 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei der Stilllegung von Steinkohlebergwerken v. 11.4.1967[1] können Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt werden, wenn die Veräußerung in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Stilllegung eines Steinkohlebergwerks erfolgt. Diese Rücklage kann auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens übertragen werden, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft werden; die Vorschrift ähnelt § 6b. Ist die Rücklage bis zu diesem Zeitpunkt nicht übertragen worden, ist sie jährlich mit 12,5 % aufzulösen. Die Bildung der Rücklage setzt Gewinnermittlung nach § 5 voraus; die Rücklage braucht in der Handelsbilanz nicht gebildet zu werden.

Nach § 4 des Gesetzes kann die Stilllegungsprämie in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 3 des Gesetzes.

[1] BStBl I 1967, 204.

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