Rz. 173

Konzessionen sind öffentlich-rechtliche Befugnisse zur Ausübung einer Tätigkeit, die dem Staat vorbehalten ist (echte Konzessionen, insbesondere im Monopolbereich) oder für die der Staat meist zu Überwachungszwecken ein Verleihungsrecht besitzt (Güterfernverkehr, Omnibuslinien, Versorgungsunternehmen). Darüber hinaus werden als "Konzessionen" auch einfache gewerberechtliche Gestattungen bezeichnet (Schankkonzession). Gewerbliche Schutzrechte sind Patente und andere rechtlich geschützte Urheberrechte. Auch das Recht an einem eingetragenen Warenzeichen gehört ebenso hierher wie Marken- und Firmenrechte, Gebrauchsmuster und Verlagsrechte. "Ähnliche Rechte" sind solche, die zwar keinen auf einer gesetzlichen Regelung bestehenden absoluten Schutz gewähren, aber einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar sind. Es genügt eine faktische Ausschließlichkeitsstellung des Rechtsinhabers, die auf einem schuldrechtlichen Vertrag beruhen kann. Als ähnliche Rechte kommen Syndikatsrechte, Poolquoten, Brenn- und Braurechte in Betracht. Ebenfalls zu den "ähnlichen Rechten" gehören Domain-Namen.[1] Rechtlich nicht geschützte Erfindungen oder nicht schützbare technische Erfahrungen, Verfahrenstechniken oder anderes Spezialwissen, sog. "Know-how", sind als ähnliche Werte zu erfassen. Eine Lizenz ist die vertraglich eingeräumte Befugnis, die o. g. geschützten Rechte, aber auch die ungeschützten Kenntnisse zu nutzen.

 

Rz. 174

Bei Güterfernverkehrs-Konzessionen sind aufgrund der Rspr.[2], durch die der "Handel" mit diesen Konzessionen (Verzicht auf die Konzession unter der Bedingung der Neuerteilung an einen bestimmten Dritten) für verfassungswidrig erklärt wurde, Zweifel an deren Wirtschaftsgut-Eigenschaft aufgekommen.[3] Laut BFH[4] ist jedoch die Übertragung jedenfalls im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung faktisch möglich, sodass diese Konzessionen weiterhin aktivierungsfähig sind. Dies gilt auch für die Zeit ab Ergänzung des § 10 Güterkraftverkehrsgesetz um einen Abs. 4, der eine Abweichung vom vorgeschriebenen Ausschreibungsverfahren zur Sicherung einer Unternehmensfortführung zulässt.[5]

 

Rz. 174a

Die von einem Landesamt erteilte Erlaubnis zum Betrieb eines Fernsehsenders in Form einer Sendelizenz ist kein immaterielles Wirtschaftsgut, wenn diese Zulassung weder einzeln noch zusammen mit dem gesamten Betrieb übertragbar ist.[6] Dies kann sich daraus ergeben, dass die Zulassung als höchstpersönliches Recht an eine konkrete Person gebunden ist. Dem Aktivierungsverbot steht nicht entgegen, dass die Sendelizenz einen wirtschaftlichen Vorteil für den Erwerber darstellt. Die Aufwendungen für die Sendelizenz sind folglich keine Anschaffungskosten, sondern sofort abziehbare Betriebsausgaben.

 

Rz. 175

Ein einer Konzession ähnliches immaterielles Wirtschaftsgut wird auch durch Zahlung einer Transferentschädigung nach den Vorschriften des Lizenzspielerstatuts des Deutschen Fußballbunds und durch ähnliche Zahlungen geschaffen. Durch die verbandsrechtliche Absicherung der Spielerlaubnis für den Spieler, das verbandsrechtlich organisierte Transfersystem und das Bestehen eines "Marktes" für Lizenzspieler bildet die durch eine Ablösezahlung erworbene Spielberechtigung für den Verein ein immaterielles Wirtschaftsgut.[7] Das immaterielle Wirtschaftsgut besteht in der Spielerlaubnis für den Spieler, der von einem anderen Verein transferiert wurde.[8] Die für ein Wirtschaftsgut erforderliche Übertragbarkeit ist gegeben, da der Verein seinerseits den Spieler während der Laufzeit des Arbeitsvertrags gegen eine Ablösesumme zugunsten eines anderen Vereins "freigeben" kann. Durch die Zahlung der Transferentschädigung erwirbt der aufnehmende Verein eine Vermögensposition, da er durch die Ablösezahlung die exklusive Einsatzmöglichkeit des Spielers erlangt und während der Laufzeit des Arbeitsvertrags einen Wechsel des Spielers seinerseits von einer Transferentschädigung abhängig machen kann. Daher ist das immaterielle Wirtschaftsgut auch selbstständig bewertbar. Die Transferentschädigung ist auch durch die Erteilung der Spielerlaubnis veranlasst, weil ohne Transferentschädigung die Spielerlaubnis nicht erteilt werden würde. Es liegt also ein entgeltlicher Erwerb vor. Es handelt sich auch nicht um einen unselbstständigen Bestandteil des schwebenden Geschäfts "Arbeitsverhältnis", da aufgrund des verbandsrechtlich organisierten Transfersystems die Spielberechtigung des Spielers für den Verein ein über den Arbeitsvertrag mit dem Spieler hinausgehendes Wertpotenzial hat und daher ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildet.[9]

 

Rz. 175a

Dies gilt trotz der Rspr. des EuGH.[10] Danach ist lediglich eine Transferentschädigung nach Ablauf des Arbeitsvertrags nicht zulässig. Transferentschädigungen, um einen Spieler aus dem noch bestehenden Arbeitsvertrag zu entlassen, sind dagegen nicht betroffen. Ein Wechsel des Spielers unter Bruch des Arbeitsvertrags würde eine Sperre auslösen. Die Spielerlaubnis für den Spieler für einen anderen Verein trot...

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