Rz. 146

§ 4k Abs. 4 S. 1 EStG erfasst Konstellationen, die zu einer Besteuerungsinkongruenz in Form eines doppelten Betriebsausgabenabzugs führen (DD-Inkongruenzen).

 

Rz. 147

Anders als bei D/NI-Inkongruenzen der Abs. 1 bis 3 wird von § 4k Abs. 4 EStG kein besonderes hybrides Element vorausgesetzt.[1] Es kommt also lediglich auf die doppelte Berücksichtigung von Aufwendungen an.

 

Rz. 148

Konstellationen aus denen sich eine DD-Inkongruenz ergibt, sind insbesondere Fälle, bei denen eine Zahlung von einem hybriden Rechtsträger geleistet wird, bei der Zahlung einer Anrechnungsbetriebsstätte an einen Dritten im Ausland oder bei einem doppelt ansässigen Rechtsträger, einschließlich einer grenzüberschreitenden Steuergruppe.[2]

 

Rz. 149

Im Fall eines hybriden Rechtsträgers, der vom Sitzstaat als intransparent, im Staat der Gesellschafter jedoch als transparent behandelt wird, kann eine DD-Inkongruenz entstehen, wenn (sofern der Staat der Gesellschafter die Aufwendungen keiner ausl. Freistellungsbetriebsstätte zuordnet) die Aufwendungen dadurch sowohl im Sitzstaat des Rechtsträgers als auch im Staat der Gesellschafter steuerlich berücksichtigt werden.[3]

 

Rz. 150

Eine DD-Inkongruenz kann sich auch daraus ergeben, dass der Aufwand im Staat einer Anrechnungsbetriebsstätte abzugsfähig ist und aufgrund des Welteinkommensprinzips auch die Bemessungsgrundlage des Stpfl. (Investor) im Ansässigkeitsstaat mindert. In diesem Fall ist die steuerliche Erfassung von Aufwendungen und Erträgen im Staat des Investors ungeachtet der steuerlichen Berücksichtigung im anderen Staat systemimmanent. Aus diesem Grund sieht § 4k Abs. 4 S. 4 EStG eine Ausnahme vom Abzugsverbot vor, wenn die Aufwendungen bei unbeschränkt Stpfl. Einkünfte einer Einkunftsquelle mindern, bei denen eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder Abzug der auf diese Einkünfte erhobenen ausl. Steuern vermieden wird.

 

Rz. 151

Die Einbeziehung von Aufwendungen einer von beiden Staaten als steuerlich intransparent behandelten Tochter-Kapitalgesellschaft in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer Hinzurechnungsbesteuerung führt grundsätzlich nicht dazu, dass diese Aufwendungen als doppelt berücksichtigt i. S. d. § 4k Abs. 4 EStG anzusehen sind, wenn es zu keiner Verrechnung der Aufwendungen mit sonstigen inländischen Einkünften des Hinzurechnungsverpflichteten kommt.

 

Rz. 152

Als Rechtsfolge wird nach Abs. 4 der Betriebsausgabenabzug im Inland versagt, soweit eine entsprechende DD-Inkongruenz entsteht.

[1] BT-Drs. 19/28965, 37.
[2] Kahlenberg/Radmanesh, IWB 2021, 497, 504.
[3] BT-Drs. 19/28965, 37.

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