Rz. 29

Im Gegensatz zu § 4i S. 1 EStG verlangt S. 2 eine Minderung der Erträge im Ausland bei demselben Stpfl. Erforderlich ist für die Ausnahme vom Abzugsverbot nach § 4i S. 2 EStG mithin eine Personenidentität. Unabhängig von der gewerbesteuerlichen Qualifikation der Personengesellschaft und von einer etwaigen Beurteilung im Ausland ist Stpfl. i. S. v. § 4i S. 2 EStG der Mitunternehmer und nicht die Gesellschaft.[1] Fraglich ist die Anwendung der Rückausnahme des § 4i S. 2 EStG, wenn die Erträge im Ausland nicht beim Mitunternehmer, sondern bei einer anderen Person besteuert werden. Dies kann der Fall sein, weil der Mitunternehmer nach ausl. Recht transparent besteuert wird oder er Teil einer Gruppenbesteuerung im Ausland ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift müsste das Abzugsverbot des § 4i S. 1 EStG eingreifen. Der Sinn und Zweck der Regelung des § 4i S. 2 EStG gebietet es jedoch, auch in diesen Fällen die Rückausnahme des § 4i S. 2 EStG anzuwenden, da es zu einer doppelten Berücksichtigung der Erträge im Inland und im Ausland kommt und damit durch einen doppelten Abzug keine ungerechtfertigten Steuervorteile entstehen.[2]

 

Rz. 30

Eine Definition des Begriffs "Erträge" enthält das Gesetz nicht. Ebenso wie für den Begriff der Aufwendungen muss deshalb auf das allg. ertrag- bzw. bilanzsteuerliche Verständnis zurückgegriffen werden. Nicht erforderlich ist, dass es sich bei den Erträgen um Sonderbetriebseinnahmen handelt, sodass auch Erträge im Gesamthandsbereich oder in der Ergänzungsbilanz eines Gesellschafters von § 4i S. 2 EStG erfasst werden. Unerheblich ist auch, ob die Erträge in Zusammenhang mit den Aufwendungen stehen.[3]

[1] BT-Drs. 18/10506, 84; ebenso Gosch, in Kirchhof, EStG, 2017, § 4i EStG Rz. 7; Wacker, in Schmidt, EStG, 2017, § 4i EstG Rz. 16; Kanzler, in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 2017, § 4i EStG Rz. 11; Pohl, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 4i EStG Rz. 63; Bodden, in Korn, EStG, § 4i EStG Rz. 40.
[2] Bodden, in Korn, EStG, § 4i EStG Rz. 40.
[3] Pohl, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 4i EStG Rz. 61; Bodden, in Korn, EStG, § 4i EStG Rz. 37.

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