Rz. 2

§ 4i EStG steht im Zusammenhang mit dem Aktionspunkt 2 der am 5.10.2015 veröffentlichten OECD/G20-Empfehlungen "Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)", der Vorschläge zur Vermeidung der Nichtbesteuerung bzw. eines doppelten Abzugs aufgrund hybrider Gestaltungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten enthält. Hybride Gestaltungen knüpfen daran an, dass bei grenzüberschreitenden Transaktionen die betroffenen Staaten häufig unterschiedliche Regelungen für die steuerliche Einordnung bestimmter Finanzierungsinstrumente und Gesellschaftsformen anwenden. Dabei soll zukünftig verhindert werden, dass diese Vorgänge im Ergebnis in keinem der beteiligten Staaten besteuert werden bzw. Ausgaben in beiden Staaten (doppelt) abgezogen werden können.

 

Rz. 3

Die Umsetzung der BEPS-Empfehlungen in nationales Recht wird derzeit durch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorbereitet. Dennoch wurde § 4i EStG bereits durch das BEPS-UmsG v. 20.12.2016[1] auf Initiative des Bundesrats als "Sofortmaßnahme unabhängig von der Umsetzung der OECD-Empfehlungen" eingeführt, da anderenfalls ein doppelter Betriebsausgabenabzug "in Milliardenhöhe" drohe.[2]  Dabei hatte der Gesetzgeber die folgende Gestaltung vor Augen:[3]

 
Praxis-Beispiel

Keine doppelte Gewinnminderung durch Refinanzierungsaufwand

Der in einem DBA-Staat ansässige Kommanditist einer inländischen GmbH & Co. KG (typischerweise eine ausl. Kapitalgesellschaft) leistet eine Einlage in die Personengesellschaft, die er wiederum über ein (Konzern-) Darlehen refinanziert hat.

Das zur Refinanzierung der Einlage aufgenommene Darlehen gehört nach deutschem Verständnis zum Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten bei der inländischen Personengesellschaft, sodass der Refinanzierungsaufwand Sonderbetriebsausgaben des Kommanditisten bei der inländischen Personengesellschaft darstellt. Gleichzeitig wird der im anderen Staat unbeschränkt stpfl. Kommanditist die Zinszahlungen regelmäßig als Betriebsausgaben geltend machen können, sodass sich der Refinanzierungsaufwand doppelt gewinnmindernd auswirkt. § 4i EStG versagt in diesen Fällen zukünftig den Betriebsausgabenabzug in Deutschland.

Aufgrund des weiten Wortlauts geht der Regelungsumfang von § 4i EStG jedoch über den Fall, den die Gesetzesbegründung vor Augen hat, weit hinaus. Er umfasst bzw. auch unbeschränkt einkommens- oder körperschaftsteuerpflichtige Mitunternehmer sowie Mitunternehmeranteile an ausl. Personengesellschaften mit inländischen Betriebsstätten.[4]

[1] BGBl I 2016, 3000.
[2] BT-Drs. 18/10506, 4.
[3] BT-Drs. 18/10506, 84.
[4] Wacker, in Schmidt, EStG, 2017, § 4i EStG Rz. 1.

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