Rz. 12
In den Anwendungsbereich des § 4f EStG fallen insbesondere die folgenden Passivierungsbeschränkungen, die sich aus den Durchbrechungen der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG) für die steuerbilanzielle Passivierung von Verbindlichkeiten ergeben:
- Vollständige Ansatzverbote: § 5 Abs. 4a S. 1, Abs. 4b S. 1 EStG;
- Ansatzbeschränkungen: § 5 Abs. 2a, 3, 4 und 5 S. 1 Nr. 2, § 6a Abs. 1 und 2 EStG; und
- Bewertungsvorbehalte: § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a, § 6a Abs. 3-5 EStG.[1]
Rz. 13
Zum Teil wird auch diskutiert, ob das Passivierungsverbot erfasst wird, das sich aus dem auf der Rspr. des BFH beruhenden Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung zwischen Sonder- und Gesamthandsvermögen ergibt.[2] Rein handelsrechtliche Passivierungsbeschränkungen werden m. E. nach Sinn und Zweck der Norm von § 4f EStG nicht erfasst, da die Norm auf Effekte aus Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz abzielt (str..[3]
Einnahme-Überschuss-Rechner sind nicht betroffen
Bei § 4 Abs. 3 EStG-Rechnern findet § 4f EStG keine Anwendung, da bei diesen keine Passivposten existieren, die einer Passivierungsbeschränkung unterfallen könnten.[4]
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