Rz. 115

Das Vermögen der Kasse – das tatsächliche Kassenvermögen – ist nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG zu bewerten.

Bei der Berechnung des tatsächlichen Kassenvermögens sind die der Kasse zuzurechnenden aktiven und passiven Wirtschaftsgüter anzusetzen, die passiven Wirtschaftsgüter jedoch ohne Berücksichtigung der Verpflichtungen betreffend die künftigen Kassenleistungen (Abs. 1 S. 2). Dies beruht nicht darauf, wie man auf den ersten Blick annehmen könnte und vielfach unter Hinweis auf BT-Drs 7/1281, 36 behauptet wird, dass ein Rechtsanspruch auf die Kassenleistungen (formal) nicht bestehe, was heute aus arbeitsrechtlicher Sicht ohnehin nicht mehr ohne Einschränkung zutreffend ist; vgl. Rz. 4. Vielmehr beruht die Nichtberücksichtigung dieser Verpflichtungen auf der Natur des anzustellenden Vergleichs zwischen zulässigem und tatsächlichem Kassenvermögen: Das tatsächliche Kassenvermögen ohne Berücksichtigung der Verpflichtungen wird mit der Summe der Verpflichtungen aus dem Leistungsplan verglichen, die das Gesetz mit dem Deckungskapital und dem Reservepolster bemisst.

 

Rz. 116

Der Wertansatz des Kassenvermögens richtet sich nicht nach Bilanzwerten, sondern grundsätzlich nach dem gemeinen Wert.

Die aktiven und – soweit sie zu berücksichtigen sind – passiven Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) sind mit dem gemeinen Wert[1] anzusetzen, jedoch mit zwei Ausnahmen:

  • Der am Schluss des Wirtschaftsjahres vorhandener Grundbesitz ist mit 200 % der Einheitswerte anzusetzen, die zu dem Feststellungszeitpunkt maßgebend sind, der dem Schluss des Wirtschaftsjahres folgt.
  • Ansprüche aus einer Versicherung sind mit dem Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder dem in S. 6 genannten Hilfswert zuzüglich der Guthaben aus Beitragsrückerstattung am Schluss des Wirtschaftsjahres anzusetzen.

Versicherungsansprüche betreffen vornehmlich die Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung. Ob es sich um eine begünstigte Versicherung (Rz. 108) handelt, die die Voraussetzungen des Abzugs nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG erfüllt, ist hier nicht entscheidend. Sie sind im tatsächlichen Kassenvermögen stets mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zuzüglich eines Guthabens aus Beitragsrückerstattungen anzusetzen, während sie im zulässigen Kassenvermögen ohne ein solches Guthaben zu berücksichtigen sind (Rz. 114). Damit verhindert ein Guthaben aus Beitragsrückerstattung, dass in Höhe seines Ansatzes steuerliches Zuwendungsvolumen entsteht.

 

Rz. 117

In Wirtschaftsjahren, die bis zum 1.1.1996 begannen, war ein Guthaben aus Beitragsrückerstattungen auch bei der Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens anzusetzen. Solche Guthaben konnten somit ohne negative Auswirkung auf das Zuwendungsvolumen angesammelt werden. Zu einer Übergangsregelung aus Billigkeitsgründen vgl. BMF v. 28.11.1996, IV B 2 – S 2144c – 44/96, BStBl I 1996, 1435.

Wegen des Ansatzes des Hilfswerts, wenn das Deckungskapital im Geschäftsplan nicht ausgewiesen wird, vgl. S. 6 und Rz. 114.

[1] Verkehrswert, § 9 BewG.

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