Rz. 22

Ein Wechsel der Finanzierungsart einer Versorgungszusage ist möglich, wenn die Finanzierungen sich zeitlich nicht überschneiden, also nacheinander erfolgen. So kann eine Direktzusage zunächst nach § 6a EStG zu einer Pensionsrückstellung[1] führen, die Erfüllung der Versorgungszusage aber später auf eine Unterstützungskasse übertragen werden. Das ist – auch für die Rückstellungsbildung nach § 6a EStG – unschädlich, selbst wenn die Übertragung von vornherein vorbehalten oder sogar schon vereinbart war[2] (zur Übertragung von Versorgungsverpflichtungen auf andere Versorgungsträger Rz. 100ff., 151ff.).

[1] BMF v. 18.10.2013, IV C 6 – S 2176/12/10001, BStBl I 2013, 1268; Hottmann, SteuK 2013, 527; Schwinger/Stöckler, DStR 2015, 15.
[2] BFH v. 19.8.1998, I R 92/95, BFH/NV 1999, 393.

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