Rz. 15

Für die Berechnung der zulässigen Zuwendungen kennt das Gesetz bei beiden Kassenarten grundsätzlich jeweils zwei Begrenzungen, eine Bedarfsgrenze und eine Vermögensgrenze.

Bei Kassen mit lebenslang laufenden Leistungen werden zunächst die Zuwendungen gemessen an dem Bedarf, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zur Finanzierung der laufenden Leistungen und der bestehenden Anwartschaften als notwendig erscheint (§ 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a und b EStG), ggf. unter Berücksichtigung des Prämienaufwands für eine Rückdeckungsversicherung und der dadurch gewährleisteten Leistungsentlastung (Nr. 1 Buchst. c) sowie evtl. Abfindungs- oder Übertragungszahlungen (Nr. 1 Buchst. d). Halten sich die Zuwendungen im Rahmen dieses für jedes Wirtschaftsjahr neu zu errechnenden Finanzierungsbedarfs, so sind sie gleichwohl nicht abziehbar, wenn und soweit das zur Verfügung stehende Vermögen der Kasse (ohne Berücksichtigung zukünftiger Leistungsverpflichtungen) am Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahrs den nach Ansicht des Gesetzgebers notwendigen Vermögensbestand – das sog. zulässige Kassenvermögen – übersteigt (§ 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).

Bei Kassen, die keine lebenslang laufenden Leistungen erbringen, sondern nur Leistungen von Fall zu Fall, können Zuwendungen berücksichtigt werden in Abhängigkeit von der Höhe der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens bzw. der von der Kasse in einem Wirtschaftsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen (§ 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Auch bei dieser Leistungsart sind die danach zulässigen Zuwendungen nicht abziehbar, soweit durch sie das zulässige Kassenvermögen, das sich in diesem Fall nach der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens bemisst, überschritten wird (§ 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 und 3 EStG), ggf. zusätzlich gebunden an die Höhe der Summe der in den letzten 10 Jahren erbrachten Kassenleistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG).

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