Rz. 43f

In § 203a AO wurde zum 1.1.2017 eine neue Rechtsgrundlage für Außenprüfungen bei mitteilungspflichtigen Stellen i. S. d. § 93c AO eingefügt. §  203a AO ist jedoch nach § 45d Abs. 1 S. 3 EStG nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat die Anwendung der neuen Zulässigkeitsvorschrift für Außenprüfungen bei § 45d EStG bewusst abgelehnt, da auch bisher keine spezielle Möglichkeit der Außenprüfung bestand[1] und dies wohl nicht notwendig erschien.

[1] BT-Drs. 18/7457, 104.

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