Rz. 19

Die Datenübermittlung muss für Kapitalerträge, die vor dem 1.1.2013 zufließen, grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen maschinell verwertbaren Datenträgern erfolgen. Die Datenübermittlung durch Datenträgertausch wird für nach dem 31.12.2012 dem Gläubiger zufließende Kapitalerträge abgelöst durch die elektronische Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung.[1]

 

Rz. 20

Lediglich in den Fällen, in denen die elektronische Übermittlung bzw. die ggf. auch weiterhin mögliche Übermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern für die Meldestelle eine unbillige Härte mit sich bringen würde, kann das BZSt nach S. 4 auf Antrag die Datenübermittlung im Listenverfahren unter Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks zulassen. Dies gilt allerdings nur für Kapitalerträge, die dem Gläubiger vor dem 1.1.2013 zugeflossen sind.[2]

 

Rz. 21

Diese Ausnahmeregelung ist vor allem für diejenigen Mitteilungspflichtigen von Bedeutung, denen das für die Datenübermittlung erforderliche EDV-Programm nicht zur Verfügung steht oder die nur in geringem Umfang Freistellungsaufträge entgegennehmen, z. B. Gesellschaften, die Erträge aus einer stillen Beteiligung an ihre Gesellschafter auszahlen.

[1] § 52a Abs. 16 S. 8 EStG; zu diesem Verfahren s. Steuerdaten-Übermittlungsverordnung v. 28.1.2003, BStBl I 2003, 162, zuletzt geändert durch die Verordnung v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131.
[2] § 45d Abs. 1 S. 2 EStG i. d. F. des JStG 2010 v. 8.12.2010, BStBl I 2010, 1394.

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