2.1.3.1 Allgemein

 

Rz. 17j

Führt die Einreichung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person gem. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG zur Abstandnahme vom Steuerabzug gem. § 44a Abs. 1, 4b oder 10 EStG (§ 44a EStG Rz. 44ff., 91g und 124ff.) oder zur Erstattung einbehaltener KapESt gem. § 44b Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG (§ 44b EStG Rz. 74ff.), so sind die von der KapESt befreiten Kapitalerträge bei Zufluss ab dem 1.1.2013 zu melden. Die Finanzverwaltung kann anhand der gemeldeten Kapitalerträge überprüfen, ob die Angaben des Gläubigers bei der Beantragung der Nichtveranlagungs-Bescheinigung hinsichtlich der Höhe der Kapitalerträge berechtigt waren (Rz. 1a, 8, 13).

 

Rz. 17k

Nr. 4 ist erstmals für ab dem 1.1.2013 dem Gläubiger zufließende Kapitalerträge anwendbar (§ 52a Abs. 16 S. 8 EStG). Demzufolge fehlen der Finanzverwaltung für dem Gläubiger zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2012 zufließende Kapitalerträge im Fall der Erstattung die zuverlässigen Kontrolldaten zur Überprüfung bereits erteilter Nichtveranlagungs-Bescheinigungen. Die Steuerabzüge werden in diesem Zeitraum nicht mehr aufgrund des Sammelantragsverfahrens erstattet, wenn die Beteiligungsrechte von Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten verwahrt oder verwaltet werden (§ 44b EStG Rz. 74ff.).

2.1.3.2 Einzelfragen

 

Rz. 17l

Ein Aufteilungsverhältnis zwischen Eheleuten bei einer gemeinschaftlich erteilten NV-Bescheinigung ist nicht zu beachten. Soweit zusammen veranlagte Ehegatten eine gemeinsame NV-Bescheinigung einreichen, ist der auf Grundlage dieser Bescheinigung freigestellte Betrag in einer Summe zu melden.[1]

 

Rz. 17m

Für einen Übergangszeitraum (bis Ende 2014) hatte die Finanzverwaltung zugebilligt, dass in dem Fall, in dem es für das meldende Institut aus EDV-technischen Gründen nicht unmittelbar möglich war, den tatsächlich freigestellten Kapitalertrag inkl. der Verlustverrechnung zu melden, auch eine Meldung ohne die Berücksichtigung der angefallenen Verluste akzeptiert worden ist. Nach Ablauf des Übergangszeitraums gilt nunmehr Folgendes: Bei der Meldung der Kapitalerträge, die auf Basis einer Bescheinigung vom KapESt-Abzug freigestellt wurden, ist der tatsächlich aufgrund der Bescheinigung freigestellte positive Betrag nach Verlustverrechnung zu melden.[2]

 

Rz. 17n

Fraglich ist in der Praxis oftmals, ob bei der Meldung des tatsächlich freigestellten Kapitalertrags der NV-Bescheinigung der Bruttobetrag der NV-Bescheinigung unter Abzug der Verluste zu melden ist. Die Finanzverwaltung beantwortet diese Frage positiv, d. h. bei der Meldung der Kapitalerträge, die auf Basis einer NV-Bescheinigung vom KapESt-Abzug freigestellt wurden, ist der tatsächlich aufgrund der NV-Bescheinigung freigestellte positive Betrag nach Verlustverrechnung zu melden.[3]

[1] BZSt, www.bzst.de, Steuern National, Kontrollverfahren Freistellungsaufträge, Fragen & Antworten, Frage 10.
[2] BZSt, www.bzst.de, Steuern National, Kontrollverfahren Freistellungsaufträge, Fragen & Antworten, Frage 11.
[3] BZSt, FAQ zu § 45d EStG, https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Kapitalertraege/KontrollverfahrenFreistellungsauftraege/FAQ/kontrollverfahren_freistellungsauftraege_faq_node.html;jsessionid=7F32232AE3F585D37F3E6C15484A6A3C.live6812#js-toc-entry1.

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