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Anders verhält es sich in Fällen der Depotführung im Ausland: Die KapESt wird in diesen Fällen von der letzten inländischen auszahlenden Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG abgeführt und die KapESt bescheinigt. Diese unterhält keine Vertragsbeziehung zu dem Kunden der ausl. Depotbank und ist auf die Mitwirkungspflicht der Kreditinstitute in der Verwahrkette angewiesen. Möglicherweise könnte hier ein Vollzugsdefizit entstehen, da die Angaben nicht überprüfbar sind.

 
Hinweis

Inländische auszahlende Stelle benötigt Mitwirkung des das Kundendepot führende ausl. Kreditinstituts

Die Information über Konto- und Depotnummer des Gläubigers der Kapitalerträge oder seines Treuhänders (bzw. über dessen ID-Nr.) liegt bei Verwahrketten nur der depotführenden Bank, die die Steuerbescheinigung ausstellen soll, vor. In Fällen, in denen deutsche Aktien in ausl. Depots verwahrt werden und die Steuerbescheinigung von der letzten Verwahrstelle in Deutschland ausgestellt wird (die in diesen Fällen auch den KapESt-Abzug vornimmt (§ 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 Buchst. a) und b) EStG), ist diese darauf angewiesen, dass ihr das, das Kundendepot führende ausl. Kreditinstitut die Kontodaten mitteilt. Es ist daher fraglich, ob die Angabepflicht in diesen Fällen überhaupt umgesetzt werden kann

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