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Aus dem Gesetzeswortlaut des § 45b Abs. 2 Nr. 8 EStG ("…der jeweils in die Verwahrkette nacheinander eingebundenen inländischen oder ausl. Zwischenverwahrstellen der Wertpapiere…“" ergibt sich nicht hinreichend deutlich, über welche "Zwischenverwahrstellen" genau Informationen zu melden sind. Für die Praxis sollte nach hier vertretener Ansicht davon ausgegangen werden, dass eine inländische auszahlende Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG nur die ihr nachgeschalteten in- und ausl. Verwahrstellen inklusive der depotführenden Stelle des wirtschaftlich Berechtigten aufzuführen hat, nicht jedoch vorgeschaltete Verwahrstellen, wie z. B. Clearstream Frankfurt, Clearstream Luxemburg, EURclear, CREST oder sonstige in- und ausl. Banken.

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