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Gem. § 45b Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 EStG ist in die Steuerbescheinigung i. S. d. § 45a Abs. 2 EStG zunächst die Identifikationsnummer i. S. d. § 139b AO des Gläubigers der Kapitalerträge aufzunehmen. Die Identifikationsnummer darf nach § 139b Abs. 1 S. 1 AO indes nur für natürliche Personen ausgestellt werden. Daher bestimmt § 45b Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 EStG, soweit es sich bei dem Gläubiger der Kapitalerträge nicht um eine natürliche Person handelt, sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer i. S. d. § 139c AO oder, wenn die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben.

 
Hinweis

Vergeblichkeitsmeldung bei fehlender Identifikationsnummer

Im Rahmen der zahlreichen verpflichtenden Angaben nach § 45b EStG sollte zumindest die Angabe der Identifikationsnummer in der Praxis bei den depotführenden Stellen nicht zu Problemen führen, da sie den depotführenden Stellen regelmäßig aufgrund der verpflichtenden Erhebung nach § 154 Abs. 2a AO vorliegt. Liegt diese jedoch nicht vor, ist bereits heute eine sog. Vergeblichkeitsmeldung nach § 154 Abs. 2c AO abzugeben. Von der Finanzverwaltung muss jedoch geregelt werden, welche Folgen für das Ausstellen von Steuerbescheinigungen sich aus einer nicht vorliegenden Identifikationsnummer/Wirtschafts-Identifikationsnummer bzw. Steuernummer ergeben.

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