Rz. 85

Das BZSt darf nach § 45b Abs. 10 S. 2 EStG "dazu" (d. h. im Hinblick auf § 45b Abs. 10 S. 1 EStG) auch ihm (d. h. dem BZSt) nach Maßgabe von § 45b Abs. 4 bis 6 und 9 EStG übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe nach § 45b Abs. 10 S. 1 EStG erforderlich ist.

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