Rz. 43

Gem. § 45b Abs. 4 S. 1 EStG sind dem BZSt die Daten "nach Maßgabe des § 93c Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO" elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung hat gem. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen. Die amtlich bestimmten Schnittstellen sind für bereits etablierte und angelaufene Übermittlungsverfahren unter www.bzst.de und unter www.esteuer.de abrufbar.

 
Hinweis

Schnittstellenentwürfe der Finanzverwaltung folgen

Da das Meldeverfahren erst ab 2025 verpflichtend ist und erste Meldungen bis Ende Juli 2026 erfolgen müssen (Rz. 10), werden erste Schnittstellenentwürfe der Finanzverwaltung in der vom BZSt geplanten "User-Group"“zum AbzStEntModG voraussichtlich nicht vor 2023 veröffentlicht werden.

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