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Nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG sind (nur) bestimmte auf den Steuerbescheinigungen nach § 45b EStG auszuweisenden Angaben auch auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 93c AO zu übermitteln. § 45b Abs. 4 S. 1 EStG knüpft damit an die allgemeine Norm des § 93c AO an, die grundlegend die Art und Weise, Fristen und die zu übermittelnde Daten bei sog. "Datenübermittlung durch Dritte" an die Finanzverwaltung regelt. § 45b Abs. 4 S. 2 bis 4 EStG regelt weitere Einzelheiten der Datenübermittlung. Durch § 45b Abs. 4 EStG kommt es in der Praxis zu einer Doppelung der Angaben: Die von den auszahlenden Stellen bereits im Rahmen des § 45b Abs. 2 EStG verpflichtend auf den Steuerbescheinigungen angegebenen Daten sind daneben auch nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG zu "melden".

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