Rz. 27

Die Vollmacht, die der Gläubiger der Kapitalerträge dem von ihm beauftragten Vertreter zum Stellen des Sammelantrags erteilt, ermächtigt diesen nicht nur zum Stellen des Antrags, sondern gleichermaßen zum Empfang des Erstattungsbetrags. § 45b Abs. 5 EStG enthält diese spezialgesetzliche Regelung, weil § 80 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 AO die Wirkung einer Vollmacht im Besteuerungsverfahren dahingehend einschränkt, dass sie sich nicht auf den Empfang von Steuererstattungen und -vergütungen erstreckt.[1] Die mit dem Sammelantragsverfahren beabsichtigte Verfahrensvereinfachung wird aber nur erreicht, wenn der Sammelantragsteller berechtigt ist, den von ihm vorgestreckten Erstattungsbetrag für den Gläubiger in Empfang zu nehmen.

 

Rz. 28

Für das Erteilen der Vollmacht zum Stellen eines Sammelantrags gelten die Vorschriften des BGB. Die Vollmacht muss nicht ausdrücklich oder gar schriftlich erteilt werden. Der Wille des Gläubigers der Kapitalerträge, die Vollmacht zu erteilen, ergibt sich z. B. schon aus der Tatsache, dass er dem Sammelantragsberechtigten gem. § 45b Abs. 2 EStG eine NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG oder eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG übergibt bzw. einen Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG erteilt.

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