3.6.1 Allgemeines

 

Rz. 112

Die Steuerbescheinigung hat dem Gläubiger der Kapitalerträge derjenige zu erteilen, der die Kapitalerträge unmittelbar an den Gläubiger auszahlt.

3.6.2 Kapitalertragsteuerbescheinigung des Schuldners der Kapitalerträge (Abs. 2 S. 1 Nr. 1)

 

Rz. 113

Werden Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 bis 4 sowie Nr. 7a und 7b EStG unmittelbar vom Schuldner der Kapitalerträge an den Gläubiger ausgezahlt, ist der Schuldner der Kapitalerträge (§ 44 EStG Rz. 24ff.) verpflichtet, die Steuerbescheinigung auszustellen. Dabei ist es ohne Belang, ob der Schuldner die Kapitalerträge mittels Banküberweisung oder per Scheck auszahlt oder ob die Kapitalerträge dem Gläubiger mittels Gutschrift oder Verrechnung auf einem beim Schuldner für den Gläubiger geführten Konto gutgebracht werden.[1]

 

Rz. 114

Hat ein inländisches Kreditinstitut die Steuerbescheinigung in seiner Eigenschaft als Schuldner der Kapitalerträge zu erteilen (z. B. eine Bank in der Rechtsform einer GmbH oder Genossenschaft, die Dividenden ausschüttet), verwendet sie für die Steuerbescheinigung das Formular, das zugleich die für den Gläubiger der Kapitalerträge bestimmte Mitteilung über die Gutschrift der Dividenden, Zins- oder Investmenterträge enthält. In diesem Formular werden die für die Steuerbescheinigung erforderlichen Angaben in einem abgegrenzten Teil in der im amtlichen Vordruck aufgelisteten Reihenfolge ausgewiesen.

 

Rz. 115

Gehören die gutgeschriebenen Kapitalerträge hingegen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und wird dem Anleger lediglich eine jahresbezogene Steuerbescheinigung ausgestellt, so beschränkt sich das Kreditinstitut auf die handelsrechtliche Abrechnung der Kapitalerträge und bescheinigt dem Anleger ggf. in einem steuerlichen Abrechnungsbeleg nur vorläufig die steuerliche Behandlung des Kapitalertrags. Denn erst am Ende des Kalenderjahrs kann abschließend beurteilt werden, wie viel KapESt auf alle im Kj. zugeflossenen Erträge entfällt. Eine (teilweise) Zuordnung des jahresbezogenen KapESt-Betrags zu einzelnen Geschäftsvorfällen ist dann allerdings nicht mehr möglich, es sei denn, der Anleger hat nur positive Erträge, also keine Verluste realisiert (Rz. 86).

[1] Zu Form und Inhalt der Steuerbescheinigung, die der Schuldner der Kapitalerträge zu erteilen hat, Rz. 98ff.

3.6.3 Kapitalertragsteuerbescheinigung eines inländischen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts (Abs. 3)

 

Rz. 116

Werden die Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 bis 4 sowie Nr. 7a und 7b EStG für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt, so obliegt anstelle des Schuldners der Kapitalerträge dem Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitut die Verpflichtung, dem Gläubiger der Kapitalerträge die Bescheinigung zu erteilen. Gebühren darf das Institut für das Ausstellen der Steuerbescheinigung nicht erheben, weil die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften nicht gesondert bepreist werden darf.[1]

 

Rz. 117

Im Fall der Auszahlung "künstlicher Dividenden" i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG ist bei einem Zufluss bis zum 31.12.2011 das für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende Kreditinstitut zum Einbehalt von KapESt (§ 44 Abs. 1 S. 3 EStG) verpflichtet, die KapESt-Bescheinigung hingegen stellt das Kreditinstitut des Gläubigers der Dividendenkompensationszahlung aus.[2] Fließen die künstlichen Dividenden nach dem 31.12.2011 zu, so ist die die Kapitalerträge auszahlende Stelle sowohl zum Einbehalt als auch zur Erstellung der KapESt-Bescheinigung verpflichtet (§ 52a Abs. 16b EStG).

 

Rz. 118

Inländische Kreditinstitute i. S. d. Vorschrift sind nicht nur deutsche Kreditinstitute. Auch die im Inland befindlichen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute gelten nach § 53 KWG als inländische Kreditinstitute, wenn ihnen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Inland erteilt wurde (§ 43 EStG Rz. 79).

 

Rz. 119

Auch inländische Zweigniederlassungen der in § 53b Abs. 1 oder Abs. 7 KWG genannten Institute oder Unternehmen sind zum Erteilen von Steuerbescheinigungen berechtigt (§ 43 EStG Rz. 81).

 

Rz. 120

Ein inländisches Kreditinstitut kann nur dann "für Rechnung des Schuldners" tätig werden, wenn die Auszahlung der Kapitalerträge von der Vorlage eines Dividenden- oder Zinsscheins abhängig ist. Inländisches Kreditinstitut, das "für Rechnung des Schuldners" die Kapitalerträge auszahlt und daher anstelle des Schuldners dem Gläubiger der Kapitalerträge die Steuerbescheinigung zu erteilen hat, ist

  • das inländische Kreditinstitut, bei dem der Gläubiger der Kapitalerträge das auf seinen Namen lautende Wertpapierdepot unterhält, bzw.
  • das inländische Kreditinstitut, bei dem der Gläubiger der Kapitalerträge die Dividenden- oder Zinsscheine zur Einlösung vorlegt oder vorlegen lässt.[3]
 

Rz. 121

Dabei ist es nicht erforderlich, dass das inländische Kreditinstitut gleichzeitig als Zahlstelle für den Schuldner der Kapitalerträge fungiert. Welche Kreditinstitute von der betreffenden Körperschaft bzw. Anleiheschuldnerin als Zahlstellen eingeschaltet sind, ist jeweils aus der Dividendenbekanntmachung bzw. den Anleihebedingungen zu ersehen. Bei diesen Zahlstellen können nicht nur vom Anteilseigner bzw. Gläubiger ...

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